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keineswegs auf die protestantischen Gebiete, ebensowenig wie die
Einmischung in die inneren kirchlichen Angelegenheiten in den
katholischen Gebieten ausgeschlossen war. Die Pflege des religiösen
Lebens, die dem konfessionell geschlossenen Staate des 16. und
17. Jahrhunderts eigentümlich war, hat der Staat, seiner politischen
Natur entsprechend, später wieder aufgegeben. Doch die Aus-
dehnung seiner Aufgaben vom bloßen Rechtsstaate zum Kultur-
staate ist ihm geblieben.
Die einzelnen Gebiete der Verwaltung haben sich, nach-
dem der Staat zur Erkenntnis seines umfassenden Zweckes gelangt
war, nur langsam und allmählich herausgebildet. Das kirchliche
Gebiet, wo die weltliche Obrigkeit in die Rechte eines anderen ein-
getreten war und ihr keine ständischen Rechte entgegenstanden,
war das erste. Mit der Entwicklung des stehenden Heeres und
einer selbständigen auswärtigen Politik der deutschen Landesherren
seit dem dreißigjährigen Kriege traten Heerwesen und Auswärtiges
hinzu, wo auch geschichtlich gewordene Rechte der Stände nicht in
Betracht kamen und die absolute Monarchie frei Bahn hatte.
Die Umbildung des ganzen Staatswesens durch die auf Heer und
Beamtentum sich stützende absolute Monarchie ließ nur das Gebiet
der Justiz vorläufig unberührt. Es trat daher seit der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts als neues Sondergebiet den schon
bestehenden hinzu, gewissermaßen der Gegensatz zu den bisher ent-
wickelten absolutistischen Verwaltungszweigen als das weiter rechtlich
gebundene und unter fortdauernder Einwirkung der Reichsgewalt.
Die übrige Staatstätigkeit gliedert sich seit Anfang des 18. Jahr-
hunderts in die kameralistische, welche die Finanzen verwaltet, und
in die eigentlich polizeiliche für alles übrige, namentlich für Hebung
der Steuerfähigkeit. Indem das Wort Polizei sich schließlich immer
mehr auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
beschränkte, blieb für das letzte Gebiet die Bezeichnung der inneren
Verwaltung übrig.
Es waren verschiedene Gestaltungen des Rechts, die für
die Ausbildung der einzelnen Verwaltungsgebiete eine maßgebende
Bedeutung hatten. Die Besonderheiten des Kirchenrechts, die ab-
solutistische Rechtlosigkeit zunächst auf dem Gebiete von Heer und