Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Auswärtigen, dann auch anderweitig, die Erhaltung eines festen 
Rechtszustandes auf dem Gebiete der Justiz haben wesentlich zur 
Entwicklung der Einzelgebiete der Verwaltung beigetragen. Des- 
halb waren es auch hauptsächlich nur Kirchenrecht und Justiz, die 
für den Juristen einen Gegenstand des Interesses bildeten, alles 
übrige fiel als von Gesichtspunften bloßer Zweckmäßigkeit beherrscht 
der volkswirtschaftlichen Kameralistik und Polizeiwissenschaft anheim. 
Erst seit Ende des 18. und im Laufe des 19. Jahrhunderts 
entstand für die verschiedenen Gebiete der Verwaltung wieder 
allmählich eine feste rechtliche Ordnung. Die an die konstitutionelle 
Bewegung anknüpfende Forderung des Rechtsstaates verlangte 
geradezu, daß jedes Eingreifen der Behördentätigkeit in die indi- 
viduelle Sphäre nur auf Grund eines Gesetzes erfolge. Diese 
Forderung ist nicht allgemein verwirklicht, aber doch zum großen 
Teile. Die zurückgebliebenen Gebiete absolutistischer Verwaltung 
bilden jetzt die Ausnahme. Nicht Gesichtspunkte des Rechts oder 
der Rechtlosigkeit sind es also jetzt, die zu einer Scheidung der 
verschiedenen Verwaltungsgebiete führen, sondern im Anschlusse an 
das geschichtlich Gewordene Gründe der Systematik. 
Gerade in die einzelnen Gebiete der Verwaltung greift nun 
aber der Bundesstaat mannigfach über. Während sich die ver- 
fassungsmäßige Organisation der beiden Staatsgewalten unabhängig 
nebeneinander bewegt, ist es wesentlich die Verwaltung, wo in 
der Herrschaft über dasselbe Gebiet und über dieselben Personen 
die beiden Staatsgewalten sich in der Verwirklichung der Staats- 
aufgaben unausgesetzt kreuzen. 
Die ältere Bundesstaatstheorie dachte sich nach amerikanischem 
Vorbilde das Verhältnis so, daß auch in der Verwaltung die 
beiden Staatsgewalten sich unabhängig nebeneinander bewegen 
sollten. Wo die eine von ihnen die Gesetzgebung hatte, da sollte 
sie diese auch bis in die untersten Kreise des staatlichen Lebens 
durch ihre Organe selbst durchführen. 
Der deutsche Bundesstaat der Gegenwart hat sich diese 
Forderung nicht zu eigen gemacht. Während er die Gesetzgebung 
auf sehr weiten Gebieten für sich beansprucht, überläßt er ihre 
Durchführung meist den Organen des Einzelstaates und begnügt 
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