Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Hannover kam, während 1777 Pfalz und Bayern sich verschmolzen. 
Das Fürstenkollegium zerfiel in eine geistliche und weltliche Bank, 
erstere durch die Reformation stark zusammengeschmolzen mit Viril- 
stimmen der Fürsten und vier Kuriatstimmen der Grafen, zwei der 
Prälaten. Die Reichsstädte bilden die dritte Kurie in zwei Städte- 
bänken. Regelmäßig mußten zu einem Reichsschlusse alle drei 
Kollegien zustimmen. Der Reichstag wurde 1654 zuletzt entlassen, 
seit 1663 wurde er tatsächlich ständig zu Regensburg und damit 
notwendig zu einem Gesandtenkongresse. Der Kaiser war bei den 
Beratungen durch Kommissare vertreten. 
Für die Verwaltung hat der Kaiser ein Ministerium unter 
einem Reichsvizekanzler. Dieser wurde ihm aber von dem Kur- 
fürsten von Mainz als Erzkanzler in Germanien ernannt. Als 
Staatsrat diente der später zu erwähnende Reichshofrat. 
Für die örtliche Verwaltung hatte man seit 1500 und 1512 
das Reich in sechs, später zehn Kreise ohne die böhmischen Lande 
geteilt. Wirklich ins Leben getreten war die Kreisverfassung aber 
nur in den sog. vorderen Reichskreisen mit stark zersplittertem Ge- 
biete. Die Organe des Kreises waren die Kreistage und die Kreis- 
hauptleute, neben denen jedoch die kreisausschreibenden Fürsten 
immer mehr das Übergewicht gewannen. 
Im übrigen war das Reich angewiesen auf den guten Willen 
der einzelnen Landesherren. 
Auf dem Gebiete des Auswärtigen war das Reich Rechts- 
subjekt des Völkerrechts. Da jedoch durch den westfälischen Frieden 
die gleiche Stellung den Einzelstaaten zugestanden war, wenn ihre 
Verträge sich nur nicht gegen Kaiser und Reich richteten, spielte 
das Reich neben den größeren Einzelstaaten eine bedeutungslose 
Rolle. Im Auslande diplomatisch vertreten war es nicht, wohl 
aber unterhielten die fremden Mächte Gesandtschaften in Regensburg. 
Auf dem Gebiete des Heerwesens war das Reich angewiesen 
auf die Kontingente der Einzelstaaten. Für die Verteilung maß- 
gebend war die Wormser Matrikel von 1521. Die zusammen- 
gesetzten Kontingente der vorderen Reichskreise waren ziemlich be- 
deutungslos. Im Ernstfalle kam es nur auf die Kontingente der 
größeren Staaten an, von denen der Kaiser vertragsmäßig gegen
	        
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