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Hannover kam, während 1777 Pfalz und Bayern sich verschmolzen.
Das Fürstenkollegium zerfiel in eine geistliche und weltliche Bank,
erstere durch die Reformation stark zusammengeschmolzen mit Viril-
stimmen der Fürsten und vier Kuriatstimmen der Grafen, zwei der
Prälaten. Die Reichsstädte bilden die dritte Kurie in zwei Städte-
bänken. Regelmäßig mußten zu einem Reichsschlusse alle drei
Kollegien zustimmen. Der Reichstag wurde 1654 zuletzt entlassen,
seit 1663 wurde er tatsächlich ständig zu Regensburg und damit
notwendig zu einem Gesandtenkongresse. Der Kaiser war bei den
Beratungen durch Kommissare vertreten.
Für die Verwaltung hat der Kaiser ein Ministerium unter
einem Reichsvizekanzler. Dieser wurde ihm aber von dem Kur-
fürsten von Mainz als Erzkanzler in Germanien ernannt. Als
Staatsrat diente der später zu erwähnende Reichshofrat.
Für die örtliche Verwaltung hatte man seit 1500 und 1512
das Reich in sechs, später zehn Kreise ohne die böhmischen Lande
geteilt. Wirklich ins Leben getreten war die Kreisverfassung aber
nur in den sog. vorderen Reichskreisen mit stark zersplittertem Ge-
biete. Die Organe des Kreises waren die Kreistage und die Kreis-
hauptleute, neben denen jedoch die kreisausschreibenden Fürsten
immer mehr das Übergewicht gewannen.
Im übrigen war das Reich angewiesen auf den guten Willen
der einzelnen Landesherren.
Auf dem Gebiete des Auswärtigen war das Reich Rechts-
subjekt des Völkerrechts. Da jedoch durch den westfälischen Frieden
die gleiche Stellung den Einzelstaaten zugestanden war, wenn ihre
Verträge sich nur nicht gegen Kaiser und Reich richteten, spielte
das Reich neben den größeren Einzelstaaten eine bedeutungslose
Rolle. Im Auslande diplomatisch vertreten war es nicht, wohl
aber unterhielten die fremden Mächte Gesandtschaften in Regensburg.
Auf dem Gebiete des Heerwesens war das Reich angewiesen
auf die Kontingente der Einzelstaaten. Für die Verteilung maß-
gebend war die Wormser Matrikel von 1521. Die zusammen-
gesetzten Kontingente der vorderen Reichskreise waren ziemlich be-
deutungslos. Im Ernstfalle kam es nur auf die Kontingente der
größeren Staaten an, von denen der Kaiser vertragsmäßig gegen