Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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langen, und seit 1866 ist Osterreich aus der gesamtdeutschen Ent- 
wicklung überhaupt ausgeschieden. 
In Preußen war seit 1810 eine Nationalrepräsentation 
wiederholt verheißen. Mit Einsetzung eines Ausschusses zur Aus- 
arbeitung einer Verfassungsurkunde schien Preußen ungefähr gleich- 
zeitig mit den Mittelstaaten zum konstitutionellen Systeme über- 
gehen zu wollen. Doch der Einfluß der Ostmächte und die 
demagogische Bewegung machten den König stutzig, ob er mit 
seinen Verheißungen auf dem richtigen Wege gewesen sei. Dieser 
Lage bemächtigte sich der wieder erwachende Einfluß des Groß- 
grundbesitzes und eine romantische Richtung des Staatsrechts, 
die in dem Kronprinzen und späteren Könige Friedrich Wilhelm IV. 
ihren Gönner, in Haller und Stahl ihre wissenschaftlichen Ver- 
treter fand. Im Gegensatze zum Repräsentativsysteme, das man 
als Erzeugnis der Revolution betrachtete, verlangte man Stände 
im Sinne der älteren „teutschen“ Verfassung. Die Stände faßte 
man auf als Vertreter der Grundbesitzklassen unter unverhältnis- 
mäßiger Bevorzugung des Großgrundbesitzes. So erging das Ge- 
setz vom 5. Juni 1823, das in provinziellen Gesetzen über die 
Kreis= und Provinzialstände seinen weiteren Ausbau fand. Die 
herrschende Bureaukratie hatte aber wenigstens die Befugnisse 
dieser Stände sehr bescheiden gestaltet, so daß sie ungehindert die 
innere Verschmelzung des ganz neu zusammengesetzten Staates 
durch die Verwaltung vornehmen konnte. Als dann aber durch 
das Patent vom 3. Februar 1847 die acht Provinziallandtage zu 
einem Vereinigten Landtage berufen wurden, erwies sich die Un- 
haltbarkeit des ganzen Systems. 
Unter den Stürmen des Jahres 1848 ist auch Preußen zum 
Konstitutionalismus übergegangen. Nachdem der Versuch der Ver- 
einbarung einer Versassung mit einer gewählten Nationalversamm- 
lung mißlungen war, wurde sie unter Benutzung des belgischen 
Vorbildes am 5. Dezember 1848 vom Könige oktroyiert. Aus der 
Revision der Kammern unter Sanktion des Königs ging dann die 
revidierte Versassung vom 31. Januar 1850 hervor. Damit hatte 
Preußen den Anschluß an die gesamtdeutsche Entwicklung wieder 
gefunden.
	        
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