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tage genügt stets die absolute Mehrheit bei Anwesenheit der Mehr-
heit der gesetzlichen Anzahl von Mitgliedern (RV. Art. 28). Da-
gegen ist im Bundesrate vielfach eine verstärkte Mehrheit erforder-
lich, nämlich bei a) Verfassungsänderungen, gegen die nicht
14 Stimmen sein dürfen (RV. Art. 78), b) Anderung der Rechte
einzelner Bundesstaaten im Verhältnisse zur Gesamtheit, insbeson-
dere Reservatrechte, die nur mit der Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates erfolgen darf (RV. Art. 78), c) Gesetzentwürfen
über Militärwesen, Kriegsmarine, Zölle und indirekte Verbrauchs-
abgaben von Salz, Tabak, Branntwein, Bier und Rübenzucker,
die nicht gegen den Willen Preußens angenommen werden dürfen
(RV. Art. 5 Abs. 2). Bei Angelegenheiten, die nicht dem ganzen
Reiche gemeinsam sind, stimmen nur die Bundesglieder im Bundes-
rate, denen die Angelegenheit gemeinsam ist (RV. Art. 7 Absk. 4).
Bei Versassungsänderungen und, wenn sie Preußen die Mehrheit
oder den Stichentscheid bei Stimmengleichheit verschaffen würden,
zählen die elsaß-lothringischen Stimmen nicht mit (RV. Art. 6a).
Die Reichsverfassung besagt nun allerdings (Art. 5) von
Bundesrat und Reichstag: „Die Übereinstimmung der Mehrheits-
beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze er-
forderlich und ausreichend.“ Die Unrichtigkeit dieses Satzes ergibt
sich aber schon aus dem Texte der Reichsverfassung selbst. Denn
wenn eine vom Bundesrate angenommene Vorlage unverändert
die Zustimmung des Reichstags gefunden haben sollte, so müßte
doch der Bundesrat noch einmal beschließen und könnte, z. B.
unter veränderten politischen Verhältnissen, die Vorlage ablehnen.
Denn nach Art. 7 Nr. 1 RV. hat der Bundesrat zu beschließen
über die vom Reichstage gefaßten Beschlüsse. Das erinnert offen-
bar an die gleichartige Stellung des deutschen Landesherrn (ogl.
§ 25), die die Folge davon ist, daß der Landesherr das Sanktions-
recht hat. Die herrschende Ansicht zieht denn auch die entsprechende
Folgerung und schreibt dem Bundesrate mit seinem zweiten Be-
schlusse das Sanktionsrecht zu. Zwingend ist freilich diese Folge-
rung nicht, da z. B. auch das preußische Herrenhaus über einen
Finanzgesetzentwurf, zu dem es die Initiative ergriffen, nach dem
Abgeordnetenhause noch einmal beschließen müßte.