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gebiete. Einerseits haben Bayern und Wüttemberg kraft Reservat-
rechts ihre einzelstaatliche Post= und Telegraphenverwaltung be-
halten, so daß die betreffenden Behörden hier königliche sind.
Andererseits erstreckt sich das Reichspostgebiet über das verfassungs-
mäßige Bundesgebiet hinaus. Es gehören zum Reichspostgebiete
auch die Schutzgebiete, in denen die Post= und Telegraphenver-
waltung nicht Kolonialverwaltung, sondern unmittelbare Ver-
waltung des Reiches ist. Außerdem bestehen Postämter des
Reiches in verschiedenen fremden Staaten, wie der Türkei, China
und Marokko.
In dem Charakter der Reichspostverwaltung als einer kaiser-
lichen würde es auch liegen, daß alle ihre Beamten vom Kaiser
oder kraft kaiserlicher Delegation ernannt würden. Das ist aber
nicht der Fall.
Der Kaiser ernennt verfassungsmäßig nur die oberen
(Direktoren, Räte, Oberinspektoren) und Kontrollbeamten (Inspek-
toren, Kontrolleure), die dem Kaiser auch den Diensteid leisten.
Auffallenderweise soll von diesen Ernennungen den einzelnen
Landesregierungen behufs der landesherrlichen Bestätigung und
Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden (RV. Art. 50
Abs. 4). Das erklärt sich nur daraus, daß in einem großen Teile
der außerpreußischen Staaten ursprünglich Preußen die Postver-
waltung als Nachfolger von Thurn und Taxis, einem Privat-
unternehmer, übernommen hatte. Es mußte sich daher denselben
einzelstaatlichen Aufsichtsrechten unterwerfen wie jene Privatpost.
Die Bestimmung ist dann bestehen geblieben, auch nachdem die
Post Sache des Bundesstaates geworden war. Eine praktische
Bedeutung hat sie nicht mehr, die Bestätigung ist mindestens seit
Erlaß des Reichsbeamtengesetzes für beseitigt zu erachten.
Alle übrigen Beamten, also die für den örtlichen und tech-
nischen Dienst der Betriebsstellen, sollen verfassungsmäßig (Art. 50
Abs. 5) von den Landesregierungen ernannt werden. Damit
entsteht der eigentümliche Begriff der mittelbaren Reichsbeamten,
die im Dienste einer Reichsanstalt tätig, der Dienstpragmatik des
Reichsbeamtengesetzes unterliegen, ihr Gehalt aus der Reichzkasse
beziehen, aber dem Reiche von einem Einzelstaate ernannt werden.