Drittes Buch.
Das allgemeine Staatsrecht.
Literatur: Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht (Lehre vom
modernen Staat), 3 Teile, 5. Aufl., München 1875/76, 6. Aufl.,
1886; Bornhak, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1896, 2. Aufl.
1909; Rehm, Allgemeine Staatslehre (in Marquardsens Handbuch),
Freiburg i. B. 1899; Jellinek, Das Recht des modernen Staates,
Band 1, Berlin 1900, 2. Aufl. 1905; Schmidt, Allgemeine
Staatslehre, 2 Bände, Leipzig 1901/03.
# 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslebre.
Das Mittelalter in seiner theologisch-scholastischen Gebunden-
heit betrachtet auch den Staat als Erzeugnis des göttlichen Willens
zur Erfüllung göttlicher Aufgaben. Dabei kam man aber in einen
eigentümlichen Widerspruch mit der Stellung der Kirche, die wegen
der sündhaften Natur des Staates eine diesem übergeordnete Auto-
rität für sich beanspruchte. Dieser Widerspruch ist ungelöst ge-
blieben.
Durch die Reformation wurde die mittelalterliche Staats-
lehre gestürzt. Indem der Mensch wieder das Maß aller Dinge
wurde, galt es, Recht und Staat aus der Natur des Menschen
zu erklären. Damit entstand die für Jahrhunderte, von Hugo
Grotius bis zu Kant und Fichte, herrschende Rechtsphilosophie des
Naturrechts. ·
Ausgangspunkt war der echt reformatorische Gedanke von der
ursprünglichen, von Gott begründeten Freiheit und Gleichheit