Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Drittes Buch. 
Das allgemeine Staatsrecht. 
Literatur: Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht (Lehre vom 
modernen Staat), 3 Teile, 5. Aufl., München 1875/76, 6. Aufl., 
1886; Bornhak, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1896, 2. Aufl. 
1909; Rehm, Allgemeine Staatslehre (in Marquardsens Handbuch), 
Freiburg i. B. 1899; Jellinek, Das Recht des modernen Staates, 
Band 1, Berlin 1900, 2. Aufl. 1905; Schmidt, Allgemeine 
Staatslehre, 2 Bände, Leipzig 1901/03. 
# 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslebre. 
Das Mittelalter in seiner theologisch-scholastischen Gebunden- 
heit betrachtet auch den Staat als Erzeugnis des göttlichen Willens 
zur Erfüllung göttlicher Aufgaben. Dabei kam man aber in einen 
eigentümlichen Widerspruch mit der Stellung der Kirche, die wegen 
der sündhaften Natur des Staates eine diesem übergeordnete Auto- 
rität für sich beanspruchte. Dieser Widerspruch ist ungelöst ge- 
blieben. 
Durch die Reformation wurde die mittelalterliche Staats- 
lehre gestürzt. Indem der Mensch wieder das Maß aller Dinge 
wurde, galt es, Recht und Staat aus der Natur des Menschen 
zu erklären. Damit entstand die für Jahrhunderte, von Hugo 
Grotius bis zu Kant und Fichte, herrschende Rechtsphilosophie des 
Naturrechts. · 
Ausgangspunkt war der echt reformatorische Gedanke von der 
ursprünglichen, von Gott begründeten Freiheit und Gleichheit
	        
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