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mus wie der Whiggismus in England seine naturrechtlichen
Vertreter.
Wenn in Deutschland das Naturrecht seit Anfang des 19. Jahr-
hunderts durch die geschichtliche Auffassung von Recht und Staat
überwunden ist, so darf doch die geschichtliche Mission des Natur-
rechts nicht unterschätzt werden.
Das Naturrecht gab in der ersten absolutistischen Periode
der absoluten Monarchie die innere Rechtfertigung, auf Grund
eines höheren Rechtstitels die geschichtlich gewordene Ordnung des
ständischen Staates zu vernichten und die absolute Monarchie zu
begründen. Es rechtfertigte ferner in seiner zweiten demokratischen
Periode der französischen Aufklärungsphilosophie die vollständige
Vernichtung der absolutistischen Staatsform wie der ständischen
Gesellschaft.
Während das Naturrecht in Deutschland innerlich wissen-
schaftlich überwunden wurde, spukt es bei Romanen und Angel-
sachsen noch immer fort. Das ist die natürliche Folge der Tatsache,
daß sie in wiederholten revolutionären Bewegungen die naturrecht-
lichen Lehren praktisch verwirklicht haben, namentlich die französische
Revolution nur die Übertragung der Theorie der Aufklärungs-
philosophie in die politische Praxis war.
Dagegen hat die Naturrechtslehre in Deutschland von Anfang
bis weit über die Mitte des 19. Jahrhunderts eine eigentümliche
Nachblüte erlebt in dem allgemeinen konstitutionellen Staats-
rechte.
Seine Entstehung erklärt sich geschichtlich. Der Übergang
zum Konstitutionalismus bedeutete für die Einzelstaaten Deutsch-
lands eine umfassende Rezeption englischen Staatsrechts für die
Mittelstaaten auf dem Umwege über Frankreich, für Preußen auf
dem Umwege über Belgien, dessen Verfassung wiederum auf dem
französischen Rechte beruhte. Jede Rezeption, indem sie fremde
Einrichtungen auf die heimischen Zustände aufpfropft, führt zu einer
Unmasse von Unklarheiten und Zweifeln. Und die vorhandenen
Interessengegensätze der verschiedensten Art machen sich in juristischen
Streitfragen geltend. Die Antwort auf alle auftauchenden Fragen der
Rezeptionszeit sollte das allgemeine konstitutionelle Staatsrecht geben