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duen verteilt sein kann. Der Monarch ist Grund und Quelle der
Staatsgewalt, so daß jedes staatliche Recht auf jede staatliche
Pflicht in letzter Linie in seiner Person verkörpert ist. Die Staats-
persönlichkeit geht auf in der physischen Person des Monarchen.
Doch nach der Ausübung des monarchischen Rechts ergeben sich
Verschiedenheiten.
1. Absolute Monarchie.
In dem Monarchen sind nicht nur alle Rechte der Staats-
gewalt vereinigt, er ist auch in der Ausübung im wesentlichen
an keine Schranken gebunden. Freilich nur im wesentlichen nicht,
und damit ist keine logische, sondern nur eine geschichtlich flüssige
Grenze gezogen. Den absoluten Monarchen des deutschen Einzel-
staates banden immer noch die Schranken des verfallenden Reichs-
rechts und der Reste der durch das Reichsrecht gestützten ständischen
Ordnung. Der absolute russische Herrscher war gleich den Despo-
ten des Orients durch das religiöse Recht gebunden.
Die absolute Monarchie hat seit Ende des Mittelalters eine
große geschichtliche Aufgabe zu erfüllen gehabt. Sie hatte
national über die territoriale Zersplitterung hinweg den National-
staat zu begründen (Spanien, Frankreich) oder wenigstens vor-
zubereiten (Brandenburg-Preußen), sie hatte sozial in Erfüllung
der wahren Staatsaufgaben die unteren Klassen zu schützen gegen
die Übermacht der oberen (Tiers-tat in Frankreich, Bauernschutz
in Preußen). Nachdem die absolute Monarchie diese Aufgaben
gelöst hatte, mußte sie anderen Staatsformen Raum geben. Denn
der Absolutismus kann für ein chhristlich-germanisches Volk nie
Selbstzweck sein.
In England ist der Durchgang durch die absolute Monarchie
bereits im Zeitalter nach der normannischen Eroberung erfolgt,
im Beginne der Neuzeit hätte dort der Absolutismus keine Auf-
gaben mehr zu erfüllen gehabt. Auf dem Festlande setzt der Ab-
solutismus ein mit dem Erwachen des neuen Staatsgedankens im
Zeitalter der Renaissance, in Deutschland insbesondere wird er erst
nach dem Dreißigjährigen Kriege durchgeführt. In Rußland hat
die absolute Monarchie den Bedürfnissen der halbasiatischen Staats-
bildung länger entsprochen.