Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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übung seiner Exekutive durch die aus der Mehrheit der Volks- 
vertretung entnommenen Minister gebunden. Der Monarch wird 
damit zu einer rein dekorativen Spitze des Staatsgebäudes. 
2. Republik. « 
Republikanische Gemeinwesen, dem aristokratischen Zuge des 
Mittelalters entsprechend, vorwiegend Aristokratien, meist von ge— 
ringem Umfange, hat es das ganze Mittelalter hindurch bis in 
die Neuzeit gegeben. Hierher gehörten die italienischen und deutschen 
Stadtstaaten, die schweizer Landsgemeinden, die sich mit benachbarten 
Stadtstaaten zur Eidgenossenschaft verbunden hatten, und die nach 
Abstoßung der Herrschaft der spanischen Habsburger in den Ver- 
einigten Niederlanden verbundenen Landschaften. Von jenen 
älteren Republiken sind nur die schweizer Kantone und die drei 
freien Städte Deutschlands, beide heute einer größeren bundes- 
staatlichen Gemeinschaft angehörig, im 19. Jahrhundert erhalten 
geblieben. Die republikanische Organisation entspricht hier den 
besonderen Verhältnissen des Kleinstaates. 
Einen rein modernen Charakter haben dagegen die großen 
Flächenstaaten, die nach Abstoßung der früheren monarchischen 
Staatsgewalt aus geschichtlichen und politischen Gründen zur republi- 
kanischen Staatsform übergegangen sind. In unverkennbarer Nach- 
ahmung der monarchischen Staatsform wird hier den Bedürfnissen 
des Großstaates Rechnung getragen durch die eigentümliche Ein- 
richtung der Präsidentschaft. 
Grundlage sind auch hier Volkssouveränetät und Teilung der 
Gewalten. Das souveräne Volk überträgt durch die Verfassung 
die Gewalten verschiedenen Trägern, die Exekutive in zeitlicher Be- 
schränkung einem Präsidenten. 
Die Präsidentschaft hat sich in zwei verschicdenen Typen 
entwickelt als selbständige in den Vereinigten Staaten von Amerika 
und als parlamentarische in Frankreich. 
Die selbständige Präsidentschaft macht wirklich Ernst mit 
der Teilung der Gewalten. Der Präsident geht daher ebenso wie 
die Volksvertretung aus der Wahl des souveränen Volkes hervor. 
Er übt seine Exekutive allerdings nach Maßgabe des Gesetzes, doch 
völlig selbständig gegenüber der Volksvertretung durch die allein
	        
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