Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Mittel glaubt man nach englischem Vorbilde gefunden zu haben 
in der Ministerverantwortlichkeit. 
Der Monarch ist unverantwortlich und unverletzlich. Aber 
alle Regierungsakte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeich- 
nung eines Ministers, der dadurch die Verantwortlichkeit über- 
nimmt. Ohne die Gegenzeichnung handelt es sich nicht um Staats- 
akte, die den verfassungsmäßigen Gehorsam erfordern, wenn auch 
politisch bedeutsame Erklärungen vorliegen mögen. Durch die 
Gegenzeichnung wird die Erklärung legalisiert zum Regierungsakte, 
der Rechtsfolgen nach sich zieht. 
Wie kommen nun die Minister dazu, die Verantwortlichkeit 
zu übernehmen? Man hat behauptet, jede Schuld erfordere eine 
Sühne. Da die Schuld des Monarchen in ihm wegen seiner Un- 
verantwortlichkeit nicht gesühnt werden könne, seien die Minister 
dazu auserkoren. Diese Prügelknaben-Theorie übersieht den not- 
wendigen Zusammenhang zwischen Schuld und Sühne. Montes- 
quien (Esprit des lois, liv. XI, chap. 6) meint dagegen, der 
Monarch sei immer von den besten Absichten beseelt, nur die 
schlechten Ratgeber seien schuld, wenn er Unrecht tue, deshalb 
müßten sie büßen. Das ist statt wirklicher Schuld präsumierte 
Schuld, überdies trifft die günstige Vermutung für den Monarchen 
nicht immer zu, wie wiederum Richard III. zeigt. Benjamin Con- 
stant (Cours de politique constitutionelle, Bruxelles 1836, vol. I, 
S. 428) will den Ministern die Exekutive, dem Monarchen nur ein 
Pouvoir modérateur geben, kraft dessen er überhaupt nichts, also 
auch kein Unrecht tun kann; die Minister würden dann ihre eigenen 
Regierungshandlungen vertreten. Das widerspricht den Grund- 
lagen des monarchischen Prinzips. Der Monarch ist und bleibt 
unverantwortlich. Aber die Minister haben die Regierungsakte zu 
legalisieren. Wenn sie das rechtswidrig tun, machen sie sich ver- 
antwortlich und haben dieses ihr Verschulden zu vertreten. 
Doch die Notwendigkeit ministerieller Gegenzeichnung und da- 
durch bedingter Verantwortlichkeit ist nicht ausnahmslos. Sie gilt 
zunächst nur für Regierungsakte, also verfügende Willenserklärungen 
des Monarchen. Sonstige Erklärungen, wie Tischreden usw., so 
politisch bedeutsam sie sein mögen, werden durch die Minister- 
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