Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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dem monarchischen Prinzipe von selbst, da jede Verantwortlichkeit 
eine höhere Gewalt voraussetzt, die zur Verantwortung zieht. In 
den Staaten der Volkssouveränetät muß daher die monarchische 
Unverantwortlichkeit ausdrücklich gewährleistet werden, sie wird 
zum Teil, z. B. vom Bonapartismus, absichtlich abgelehnt. Die 
deutschen Verfassungsbestimmungen über Verantwortlichkeit sind. 
an sich überflüssig und erklären sich aus der Rezeption fremden 
Rechts. Der Monarch kann daher nie strafrechtlich zur Verant- 
wortung gezogen werden. Aber auch eine privatrechtliche Ersatz- 
pflicht ist ausgeschlossen. Nur in seinen privatwirtschaftlichen Be- 
ziehungen unterwirft sich der Monarch kraft der Fiktion, Unter- 
tan zu sein wie jeder andere, der Privatrechtsordnung und der 
Rechtsprechung der Gerichte. 
Vielfach verfassungsmäßig ausgeschlossen oder beschränkt ist, daß 
der Monarch gleichzeitig die Regierung eines anderen Staates 
übernimmt. In Preußen kann nach Art. 55 Vll. der König ohne 
Einwilligung beider Kammern nicht zugleich Herrscher fremder Reiche 
sein (Bestrittener Fall: Erwerb des Herzogtums Lauenburg 1865. 
ohne Einverleibung in Preußen). In Bayern wird (Vll. Tit. II 
§ 6) die Einsetzung eines Vizekönigtums verlangt, wenn die Krone 
an die Gemahlin eines auswärtigen größeren Monarchen gelangt. 
8 5. Die Formen der Kegierung, insbesondere der 
Ministerverantwortlichkeit. 
Der Monarch ist unverantwortlich. Das englische Recht 
hat dafür die Rechtsparömie: The king cannot do wrong. Daß 
der König in der Tat kein Unrecht tun könnte, wird aber durch 
die ganze englische Geschichte widerlegt (vgl. z. B. Shakespeare, 
Richard III. Akt 1, Szene 1 usw.). Es handelt sich nur um eine 
Präsumtion, gegen die ein rechtlicher Gegenbeweis unzulässig ist. 
Der Monarch kann tatsächlich Unrecht tun, sich mit seinem privaten 
Willen gegen den in ihm verkörperten Staatswillen auflehnen, 
z. B. die verfassungsmäßigen Schranken verletzen. Es muß daher 
ein Mittel geben, den unverantwortlichen Monarchen zur Beobach- 
tung der verfassungsmäßigen Schranken zu nötigen. Dieses
	        
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