Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Für die Krondotation ist vielfach, jedoch nicht in Preußen, die 
Bezeichnung Zivilliste üblich. Die Bezeichnung stammt aus England, 
weil hier der König nach der 1690 getroffenen Regelung aus seinen 
ordentlichen Einnahmen außer den Kosten des Hofhaltes auch die der 
Zivilämter nach Maßgabe einer beigefügten Liste (daher Zivilliste) 
zu bestreiten hatte, während die Kosten für Heer und Flotte auf 
die vom Parlamente bewilligten Subsidien fielen (vgl. Macaulay, 
History of England, Tauchnitz edition, Bd. 5, S. 223). Später 
hat man in England die Kosten des Zivilstaatsdienstes auf den 
Parlamentsetat übernommen. Die Einnahme, aus der nur noch 
die Kosten des Hofhaltes zu bestreiten sind, heißt aber noch Zivil- 
liste wie lucus a non lucendo. Was in England eine gewisse 
geschichtliche Berechtigung hat, wird aber mit der Übertragung 
auf die Verhältnisse des Festlandes sinnlos. 
Der Landesherr wie die Mitglieder seines Hauses können auch 
noch privates Vermögen oder Einkommen haben. In Preußen 
besteht das der Krone zustehende Hausfideikommiß, 1733 von Friedrich 
Wilhelm I. begründet, und das von Friedrich Wilhelm III. begründete 
königlich-prinzliche Hausfideikommiß für nachgeborene Prinzen. Pri- 
vater Grundbesitz des Königs, über den dieser nicht testamentarisch ver- 
fügt, fällt in Preußen mit seinem Tode an den Staat (8 15 II, 14 ALR.). 
§ 7. Die Thronfolge. 
Mit der anerkannten Vererblichkeit der deutschen Landeshoheit 
geriet diese in den Bannkreis des privaten Erbrechts. Land und 
Leute wurden als ererbtes Familiengut geteilt. Auch als die 
Hausgesetze gegen dieses Teilungswesen einschritten, änderte sich 
der Charakter der Vererbung nicht. Noch J. J. Moser sagt, alle 
Hausgesetze hätten einen einzigen finem, die Erhaltung des Lustres 
der landesherrlichen Familie. Im Interesse des Familienglanzes 
sollte das Familiengut in einer Hand gehalten werden wie beim 
niederen Adel durch die Fideikommisse. Die aus diesem Grunde 
eingeführte Einzelerbfolge war und blieb aber privates Erbrecht. 
Für die Gegenwart steht die Unteilbarkeit des Staats- 
gebietes verfassungsmäßig fest. Nach dieser Richtung bedarf
	        
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