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Ansicht neigt zur Verneinung und sieht in dem, was man Gebiets-
hoheit nennt, nur die örtliche Ausdehnung der Wirkung der Staats-
gewalt. Das Gebiet bildet aber vielmehr einen selbständigen
Gegenstand der Staatsherrschaft. Wie diese unbeschränkt und
unbeschränkbar ist, so schließt auch die Gebietshoheit als ein In-
begriff von Rechten alle möglichen Befugnisse der Staatsgewalt in
sich, die sich niemals durch Aufzählung erschöpfen lassen.
Nur nach zwei Hauptrichtungen läßt sich die Gebietshoheit
charakterisieren. Sie wirkt negativ, indem sie jede fremde Staats-
gewalt von der Einwirkung auf das Gebiet ausschließt. Diese
negative Seite der Gebietshoheit kommt hauptsächlich in den völker-
rechtlichen Beziehungen der Staaten untereinander zur Geltung.
Sie wirkt positiv, indem sie den Staat berechtigt, alle Befugnisse
der Staatsgewalt auf seinem Gebiete zu betätigen. Das ist die
hauptsächlich staatsrechtliche Seite der Gebietshoheit. Fremde
Staatsangehörige im Inlande sind nur um ihrer räumlichen Ver-
bindung mit dem Gebiete und, solange diese dauert, der Herrschaft
des inländischen Staates unterworfen.
Da die Gebietshoheit einen ganz anderen Rechtsinhalt hat
als das ebenfalls einen umfassenden Inbegriff von Rechten aus-
machende privatrechtliche Eigentum, können auch Gebietshoheit
und Eigentum an demselben Grund und Boden unabhängig neben-
einander hergehen.
II. Die Staatsangebörigen.
8 13. Die Staatsangebörigkeit überbaupt.
Der ständische Staat kannte keine allgemeine Staatsan-
gehörigkeit, sondern nur eine durch den Stand vermittelte. Wer
von dem Landesherrn ein Lehen erhalten hatte, stand zu ihm in
dem besondern Treueverhältnisse des Lehnsbandes und war dadurch
für sich und seine Angehörigen Untertan der Staatsgewalt. Der
Bürger wurde Mitglied eines städtischen Gemeinwesens und dadurch
des Staates. Der hintersässige Bauer war Untertan seiner Guts-
obrigkeit und damit des Staates. Der Beamte endlich stand in
einem besonderen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse zum Landes-