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So genießen sie das Recht der Ebenbürtigleit nach all—
gemeinen Grundsätzen. Auch den bisherigen Titel und Rang
haben sie behalten, nur durften die Familienhäupter nach dem
Tode des letzten Inhabers der Herrschaft nicht einen Titel annehmen,
der einen fortdauernden Herrschaftsanspruch andeutet, wie den des
Königs oder Kurfürsten. Die Fortdauer der Familienautonomie
ist durch Art. 57 EG. zum BGB. gewährleistet. Auch die Steuer-
freiheit und Militärfreiheit wird ihnen vorbehalten. Und endlich
genießen sie gewisse prozessuale Sonderrechte.
Im übrigen bildet das hannöversche Haus, dessen Mitglieder
ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands genommen haben, eine
Seitenlinie des englischen Königshauses, die landgräflich hessischen
Linien sind Seitenlinien eines im Großherzogtum Hessen fortbe-
stehenden landesherrlichen Hauses, und das Haus Nassau hat
außerhalb des Reiches in Luxemburg wieder einen souveränen Thron
erworben.
4. Die landesherrlichen Häuser. Ihnen gleichgestellt ist das
fürstliche Haus Hohenzollern. Sie sind ebenbürtig. Auch ge-
nießen sie die entsprechenden Ehrenrechte. Die Familienautonomie,
die der Form des Vertrags zu ihrer Betätigung nicht mehr bedarf,
ist durch Art. 57 EG. zum BGB. anerkannt. Allgemein besteht
Befreiung von direkten Steuern und vom Militärdienste.
Die Prozeßordnungen wie das Personenstandsgesetz gestehen Sonder-
rechte zu. Endlich besteht ein landesrechtlich zu regelnder privi-
legierter Gerichtsstand, meist vor dem obersten Gerichte des Landes,
in Preußen vor dem mit dem Kammergerichte verbundenen Geheimen
Justizrate, der sich im 17. Jahrhundert aus einer Abteilung des
Geheimen Staatsrates entwickelte.
fiapitel IV. Die Volksvertretung.
5 16. Das ständische System.
Der modernen Volksvertretung gingen überall in Europa die
Stände voran. Jahrhundertelang haben sie eine Wirksamkeit als