Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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So genießen sie das Recht der Ebenbürtigleit nach all— 
gemeinen Grundsätzen. Auch den bisherigen Titel und Rang 
haben sie behalten, nur durften die Familienhäupter nach dem 
Tode des letzten Inhabers der Herrschaft nicht einen Titel annehmen, 
der einen fortdauernden Herrschaftsanspruch andeutet, wie den des 
Königs oder Kurfürsten. Die Fortdauer der Familienautonomie 
ist durch Art. 57 EG. zum BGB. gewährleistet. Auch die Steuer- 
freiheit und Militärfreiheit wird ihnen vorbehalten. Und endlich 
genießen sie gewisse prozessuale Sonderrechte. 
Im übrigen bildet das hannöversche Haus, dessen Mitglieder 
ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands genommen haben, eine 
Seitenlinie des englischen Königshauses, die landgräflich hessischen 
Linien sind Seitenlinien eines im Großherzogtum Hessen fortbe- 
stehenden landesherrlichen Hauses, und das Haus Nassau hat 
außerhalb des Reiches in Luxemburg wieder einen souveränen Thron 
erworben. 
4. Die landesherrlichen Häuser. Ihnen gleichgestellt ist das 
fürstliche Haus Hohenzollern. Sie sind ebenbürtig. Auch ge- 
nießen sie die entsprechenden Ehrenrechte. Die Familienautonomie, 
die der Form des Vertrags zu ihrer Betätigung nicht mehr bedarf, 
ist durch Art. 57 EG. zum BGB. anerkannt. Allgemein besteht 
Befreiung von direkten Steuern und vom Militärdienste. 
Die Prozeßordnungen wie das Personenstandsgesetz gestehen Sonder- 
rechte zu. Endlich besteht ein landesrechtlich zu regelnder privi- 
legierter Gerichtsstand, meist vor dem obersten Gerichte des Landes, 
in Preußen vor dem mit dem Kammergerichte verbundenen Geheimen 
Justizrate, der sich im 17. Jahrhundert aus einer Abteilung des 
Geheimen Staatsrates entwickelte. 
fiapitel IV. Die Volksvertretung. 
5 16. Das ständische System. 
Der modernen Volksvertretung gingen überall in Europa die 
Stände voran. Jahrhundertelang haben sie eine Wirksamkeit als
	        
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