Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Passiv wählbar ist jeder, der das aktive Wahlrecht hat, im 
ganzen Staatsgebiete. Da aktiven Militärpersonen das Wahlrecht 
nicht entzogen ist, sondern nur die Ausübung des aktiven Wahl- 
rechts ruht, können sie gewählt werden. Nur ist für das passive 
Wahlrecht ein höheres Alter erforderlich, als für das aktive, näm- 
lich Zurücklegung des 30. Lebensjahres. Auch muß der zu Wäh- 
lende seit mindestens einem Jahre dem preußischen Staatsverbande 
angehören. Beamte bedürfen, wenn sie gewählt sind, zur Ausübung 
der Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs. 
Die Wahl erfolgte früher auf drei Jahre, seit dem Verfas- 
sungsgesetze vom 27. Mai 1888 auf fünf Jahre. Vor Ablauf 
dieser Frist kann eine Wahl erfolgen allgemein bei Auflösung des 
Abgeordnetenhauses, womit eine neue fünfjährige Wahlperiode be- 
ginnt, oder im einzelnen Falle bei Ersatzwahlen (Tod, Verlust des 
passiven Wahlrechts, Ungültigkeitserklärung der Wahl, sog. Man- 
datsniederlegung, Annahme eines Amtes oder Beförderung). 
20. Der Geschäftsgang.) 
Die Volksvertretung kann sich nur versammeln auf Berufung 
des Landesherrn. Das Selbstversammlungsrecht, das sich die 
alten deutschen Landstände vielfach errungen hatten, und das auch 
der moderne parlamentarische Staat nach belgischem Typus für 
gewisse Fälle kennt, besteht in Deutschland nur vereinzelt, z. B. 
nach der braunschweigischen Landesordnung von 1832. Nach dem 
Zweikammersysteme kann sich die Berufung nur auf beide Kammern 
gleichzeitig erstrecken. Die Berufung muß sich zeitweise wiederholen, 
z. B. mindestens alle zwei Jahre oder wie in Preußen alljährlich, 
da der Landtag in jedem Jahre mindestens eine Vorlage zu er- 
ledigen hat, den alljährlich in Gesetzesform festzustellenden Staats- 
haushaltsetat. In Preußen ist sogar ausdrücklich vorgeschrieben, 
daß die Berufung alljährlich in einer bestimmten Zeit, in den 
Monaten November bis Januar erfolgen muß. Das ist die Be- 
rufung zur ordentlichen Sitzung. Außerdem ist im Falle des Be- 
  
*) Vgl. Plate, Die Geschäftsordnung des preußischen Abgeordnetenhausfes, 
ihre Geschichte und ihre Anwendung, Berlin 1903.
	        
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