Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Aus dem Wesen der Regierung ergibt sich auch ihre Ab- 
grenzung gegenüber der Verwaltung und damit die Grenze 
von Staats- und Verwaltungsrecht überhaupt (vgl. die näheren 
Ausführungen im Verwaltungsrechte § 6). Die beiden lassen sich 
nicht dadurch voneinander scheiden, daß das Staatsrecht und 
innerhalb seiner die Regierung die allgemeinen Grundsätze, das 
Verwaltungsrecht deren Durchführung im einzelnen enthält. Das 
mag im praktischen Leben regelmäßig zutreffen. Doch die Unter- 
scheidung des Allgemeinen und des Besonderen ist flüssig und gibt 
keine feste Grenzlinie. Maßgebend ist vielmehr die Unterscheidung 
von eigenem Rechte und dessen Ausübung durch andere. Regierung 
kann nur ausgehen von einem verfassungsrechtlichen Faktor der 
Staatsgewalt, in dem monarchischen Staate steht sie also dem 
Monarchen zu. Verwaltung ist dagegen die Ausübung des ver- 
fassungsmäßig nicht gebundenen monarchischen Rechts durch die 
staatlichen Behörden, und das Verwaltungsrecht der Inbegriff der 
betreffenden, die Behördentätigkeit regelnden Normen. Als In- 
haber der Regierung ist aber der Monarch auch das verfassungs- 
mäßige Haupt der Verwaltung, die in ihm ihren Abschluß nach 
oben findet. 
i 2. Inbalt der Regierungstätigkeit. 
Der Inhalt der Regierungstätigkeit ist nicht eine bloße 
Vollziehung, sondern ließ sich nur negativ bestimmen als diejenige 
monarchische Staatstätigkeit, die weder von der Gesetzgebung noch 
von der Rechtsprechung in Anspruch genommen wird. Damit deckt 
sich der Inhalt der Regierung mit der möglichen Wirksamkeit des 
Staates überhaupt, jedoch immer mit dem Vorbehalte, daß nicht 
im einzelnen Falle ein Gegenstand zur Gesetzgebung oder zur 
Rechtsprechung gehört. Mit diesem Vorbehalte wird man bei Er- 
örterung des Inhalts der Regierung einen Rundgang durch die 
Staatstätigkeit überhaupt machen müssen, soweit sie rechtlich be- 
deutsam ist. 
1. Erlaß von Rechtsnormen. Rechtsnormen grenzen nicht 
notwendig Willenssphären verschiedener Rechtssubjekte gegenein-
	        
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