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Aus dem Wesen der Regierung ergibt sich auch ihre Ab-
grenzung gegenüber der Verwaltung und damit die Grenze
von Staats- und Verwaltungsrecht überhaupt (vgl. die näheren
Ausführungen im Verwaltungsrechte § 6). Die beiden lassen sich
nicht dadurch voneinander scheiden, daß das Staatsrecht und
innerhalb seiner die Regierung die allgemeinen Grundsätze, das
Verwaltungsrecht deren Durchführung im einzelnen enthält. Das
mag im praktischen Leben regelmäßig zutreffen. Doch die Unter-
scheidung des Allgemeinen und des Besonderen ist flüssig und gibt
keine feste Grenzlinie. Maßgebend ist vielmehr die Unterscheidung
von eigenem Rechte und dessen Ausübung durch andere. Regierung
kann nur ausgehen von einem verfassungsrechtlichen Faktor der
Staatsgewalt, in dem monarchischen Staate steht sie also dem
Monarchen zu. Verwaltung ist dagegen die Ausübung des ver-
fassungsmäßig nicht gebundenen monarchischen Rechts durch die
staatlichen Behörden, und das Verwaltungsrecht der Inbegriff der
betreffenden, die Behördentätigkeit regelnden Normen. Als In-
haber der Regierung ist aber der Monarch auch das verfassungs-
mäßige Haupt der Verwaltung, die in ihm ihren Abschluß nach
oben findet.
i 2. Inbalt der Regierungstätigkeit.
Der Inhalt der Regierungstätigkeit ist nicht eine bloße
Vollziehung, sondern ließ sich nur negativ bestimmen als diejenige
monarchische Staatstätigkeit, die weder von der Gesetzgebung noch
von der Rechtsprechung in Anspruch genommen wird. Damit deckt
sich der Inhalt der Regierung mit der möglichen Wirksamkeit des
Staates überhaupt, jedoch immer mit dem Vorbehalte, daß nicht
im einzelnen Falle ein Gegenstand zur Gesetzgebung oder zur
Rechtsprechung gehört. Mit diesem Vorbehalte wird man bei Er-
örterung des Inhalts der Regierung einen Rundgang durch die
Staatstätigkeit überhaupt machen müssen, soweit sie rechtlich be-
deutsam ist.
1. Erlaß von Rechtsnormen. Rechtsnormen grenzen nicht
notwendig Willenssphären verschiedener Rechtssubjekte gegenein-