Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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lang es, den ständischen Widerstand zu überwinden. Seit 1667 
wird die Akzise erst probeweise in den brandenburgischen Städten, 
später auch in denen der anderen östlichen Provinzen eingeführt, 
und damit hält zuerst auch eine staatliche Verwaltung mit reisen- 
den Kontrollbeamten (Commissarius loci) ihren Einzug in den 
Städten. Im übrigen erhält sich das System der Matrikularbeiträge 
fort, da auch die kleve-märkische Akzise nur eine städtische Steuer war. 
Die Kommissariate rissen aber ferner unter der Devise, als 
Steuerbehörden auch für die Steuerfähigkeit der Untertanen sorgen 
zu müssen, wiederum in beständigen Kompetenzkonflikten mit den 
Landesregierungen und Gerichten einen Zweig der innern Ver- 
waltung nach dem anderen nebst der zugehörigen Attributivjustiz 
an sich. Die Landesregierungen werden daher schließlich auf Lehus-, 
Hoheits= und Gnadensachen beschränkt. 
Seit den achtziger Jahren des 17. Jahrhunderts werden die 
Kommissariate der einzelnen Provinzen kollegial organisiert, und 
1712 wird auch das Generalkriegskommissariat eine kollegiale Be- 
hörde. Durch das Kommissariat ist die Verschmelzung der einzel- 
nen Gebiete für Intendantur-, Steuerwesen, die meisten Zweige 
der inneren Verwaltung und die dazu gehörige Attributivjustiz 
zu einer organischen Einheit vollzogen. 
Auf dem Gebiete der Rechtspflege verbot sich die innere Ver- 
schmelzung durch die verschiedene Stellung der cinzelnen Gebiete 
zum Reiche, Preußen erst poluisches Lehen, seit 1660 souverän, 
Brandenburg mit unbeschränktem Privilegium de non appellando 
die übrigen Reichslande der Rechtsprechung der Reichsgerichte un- 
terworfen. Erst nachdem 1702 für die letzteren ein beschränktes 
Privilegium de non appellando erteilt war, konnte man für sie 
ein gemeinsames Oberappellationsgericht begründen. 
Der Geheime Rat war von Hause aus eine rein branden- 
burgische Behörde und fand seine Analogie in den Räten, Regie- 
rungen und Kanzleien der anderen Landesteile. Doch wurde er, 
zumal nach der Geheimratsordnung von 1651 auch für Aufgaben 
des werdenden Gesamtstaates herangezogen, und ihm in einem 
Oberpräsidenten ein leitender Minister gegeben. Der Geheime Rat 
mußte nun an Bedeutung immer mehr verlieren, je mehr mit
	        
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