Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Ausgaben als Motiv der Steuerbewilligung vorgelegt, die der wesent- 
liche Gegenstand der Beschlußfassung ist. 
In Brandenburg-Preußen war dagegen das Steuerbe- 
willigungsrecht der Stände schon seit der Zeit des großen Kur- 
fürsten beseitigt und ist auch später nicht wieder aufgelebt. Die 
Steuern beruhen auf ein= für allemal feststehenden Gesetzen. Das 
Budgetrecht hat sich daher hier nicht als Grundlage der Steuer- 
bewilligung, sondern der Rechnungskontrolle entwickelt. 
Als Friedrich Wilhelm I. 1714 die Generalrechenkammer be- 
gründete, bedurfte es der Etats als Grundlagen der Rechnungs- 
kontrolle. Für die Einnahmen war der Etat ein rechtlich gleich- 
gültiger Voranschlag, für die Ausgaben eine Instruktion der 
Behörden, was sie ausgeben durften, widrigenfalls der betreffende 
Posten gegen sie zum Defekt gestellt wurde. Der Etat enthielt 
nirgends Rechtsvorschriften, zumal er im 18. Jahrhundert streng 
geheim gehalten wurde. Dabei ist es trotz der 1820 angeordneten 
Veröffentlichung der Etats während des Bestandes der absoluten 
Monarchie verblieben. 
Art. 99 Vl. und übereinstimmend Art. 69 RV. ordnen nun 
an, daß der Etat alljährlich vor Beginn des Etatsjahres durch 
Gesetz festgestellt werden solle. Das übte anfangs einen verwirrenden 
Einfluß auf die staatsrechtliche Auffassung aus, da man im Anschlusse 
an die konstitutionelle Theorie unter einem Gesetze Rechtssätze ver- 
stehen zu müssen glaubte, also unter dem Etatsgesetze die Rechts- 
grundlage für die staatlichen Einnahmen und Ausgaben. Die staats- 
rechtliche Vorfrage erscheint hier erledigt. In Preußen wie im 
Reiche bedeutet Gesetz an sich nur den in besonderen Formen zu- 
stande gekommenen Staatsakt ohne Rücksicht auf den Inhalt. Daß 
der Etat durch Gesetz festzustellen ist, besagt also nur, daß es dazu 
der Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren bedarf. Sein Inhalt 
ist unabhängig davon zu würdigen, zum Teil unter Zurückgehen 
auf das Recht der absoluten Monarchie. 
Seinem Inhalte nach hat der Etat eine verschiedene Bedeutung 
für die Einnahmen und die Ausgaben. 
Die Einnahmen sind privatwirtschaftliche oder Steuern und 
Gebühren. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen finden ihren
	        
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