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eine sehr gezwungene Auslegung hinweghelfen, indem man unter
Lasten solche finanzieller Natur und unter den den Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegenden solche verstand, deren Erfüllung es
notwendig machte, den Staatsangehörigen besondere, über die all-
gemeinen Untertanenpflichten hinausgehende Verbindlichkeiten auf-
zuerlegen.
Die Streitfragen des preußischen Rechts haben jedoch, da die
meisten und wichtigsten Verträge jetzt vom Reiche abgeschlossen
werden, jetzt an Bedeutung verloren.
Die Reichsverfassung enthält in Art. 11 eine erheblich bessere
Fassung, schließt jedoch keineswegs alle Zweifel aus. Soweit die
Verträge sich auf die Gegenstände beziehen, die nach Art. 4 in den
Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschlusse die
Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Geneh-
migung des Reichstages erforderlich. Auch hier sind die beiden
Fragen zu unterscheiden, in welchem Stadium und zu welchen
Verträgen es der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
bedarf.
In welchem Stadium? Nach dem Wortlaute könnte es
scheinen, als nähmen Bundesrat und Reichstag eine verschiedene
Stellung ein. Doch das ist nur Schein. Die Zustimmung des
Bundesrates ist zum Abschlusse notwendig, der Kaiser darf ohne
sie nicht ratifizieren. Und ein ohne Genehmigung des Reichstages
abgeschlossener Vertrag ist ungültig, es fehlt ihm etwas an rechts-
gültigen Zustandekommen. Beides ist im wesentlichen dasselbe.
Der Kaiser bedarf zum Abschlusse, also vor der Ratifikation, der
Zustimmung von Bundesrat und Reichstag.
Und zu welchen Verträgen? Hier ist sich der Gesetzgeber
wenigstens bewußt, aus welchem Grunde die Zustimmung der ge-
setzgebenden Faktoren erforderlich ist, weil der Gegenstand in das
Gebiet der Reichsgesetzgebung fällt. Es wird dabei allgemein an-
erkannt, daß die Worte „nach Art. 4“ als überflüssig zu streichen
sind. Es würde also die Zustimmung auch dann erforderlich sein,
wenn der Gegenstand nicht nach Art. 4, sondern nach einem an-
deren Artikel, z. B. nach Art 73 in den Bereich der Reichsgesetz-
gebung fiele.