Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 62 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 333 
daher, auch wo sie Regierungsrechte ausüben, Untertanen des Sou- 
veräns. Sie stehen grundsätzlich den anderen Staatsangehörigen gleich. 
Die Mediatisierten bzw. deren Familienhäupter waren aber früher 
im Besitze derselben Herrscherstellung wie die Häupter der Staaten, 
denen sie unterworfen wurden. Von diesen ihren ehemaligen Rechten 
sind den Mediatisierten einige erhalten worden, die nunmehr als 
Bevorzugung gegenüber den anderen Staatsangehörigen erscheinen. 
Das Gesetz vom 10. Juni 1854 erkennt daher an, daß den Mediati- 
sierten die Vorrechte zustehen „auf Grund ihrer früheren staatsrecht- 
lichen Stellung und der von ihnen besessenen Landeshoheit“. Die 
persönlichen Vorrechte der Mediatisierten umfassen nun die Reste der 
den landesherrlichen Familien nach dem früheren gemeinen deutschen 
Staatsrechte zustehenden Rechte. 
Da diese Rechte den Mediatisierten zustehen als ein Ausfluß ihrer 
ehemaligen Herrscherstellung, so sind sie unabhängig von dem fort- 
dauernden Besitze eines standesherrlichen Gebietes. Es handelt sich 
um persönliche Rechte der Mediatisierten. Ist der Besitz dieser Rechte 
aber überhaupt nicht bedingt von dem Besitze eines standesherrlichen 
Gebietes, so können die Mediatisierten sie nicht nur in dem Staate 
in Anspruch nehmen, in dem sie standesherrlich begütert sind, sondern 
in allen deutschen Staaten, soweit deren Rechtsordnung eine persön- 
liche Sonderstellung der Standesherren überhaupt anerkennt. Ins- 
besondere auf Preußen angewandt, haben also auf die persönlichen 
Vorrechte der Mediatisierten nicht allein die in Preußen standesherr- 
lich begüterten, sondern alle Mediatisierten Anspruch. Im einzelnen 
ist jedoch bestritten, welche standesherrlichen Befugnisse zu den persön- 
lichen Rechten gehören. 
Das Sonderrecht der Mediatisierten braucht sich nicht notwendig 
in subjektivem Rechte aufzulösen. Es handelt sich im wesentlichen 
um die Regelung des für die Mediatisierten persönlich und als Be- 
sitzer der Standesherrschaften maßgebenden Rechtes. Aus diesem 
objektiven Rechte können sich subjektive Berechtigungen der Mediati- 
sierten gegenüber den anderen Staatsangehörigen, z. B. ein Recht der 
Gerichtsbarkeit und Polizei über sie, ergeben, aber das für die Media- 
tisierten maßgebende objektive Recht läßt sich nicht in lauter subjektive 
Berechtigungen auflösen. Die Freiheit von der Militärpflicht z. B. 
ist kein subjektives Recht, die Wehrpflicht der Staatsangehörigen wird 
nur derart geregelt, daß sie die Mediatisierten nicht mitergreift, wie
	        
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