8 62 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 333
daher, auch wo sie Regierungsrechte ausüben, Untertanen des Sou-
veräns. Sie stehen grundsätzlich den anderen Staatsangehörigen gleich.
Die Mediatisierten bzw. deren Familienhäupter waren aber früher
im Besitze derselben Herrscherstellung wie die Häupter der Staaten,
denen sie unterworfen wurden. Von diesen ihren ehemaligen Rechten
sind den Mediatisierten einige erhalten worden, die nunmehr als
Bevorzugung gegenüber den anderen Staatsangehörigen erscheinen.
Das Gesetz vom 10. Juni 1854 erkennt daher an, daß den Mediati-
sierten die Vorrechte zustehen „auf Grund ihrer früheren staatsrecht-
lichen Stellung und der von ihnen besessenen Landeshoheit“. Die
persönlichen Vorrechte der Mediatisierten umfassen nun die Reste der
den landesherrlichen Familien nach dem früheren gemeinen deutschen
Staatsrechte zustehenden Rechte.
Da diese Rechte den Mediatisierten zustehen als ein Ausfluß ihrer
ehemaligen Herrscherstellung, so sind sie unabhängig von dem fort-
dauernden Besitze eines standesherrlichen Gebietes. Es handelt sich
um persönliche Rechte der Mediatisierten. Ist der Besitz dieser Rechte
aber überhaupt nicht bedingt von dem Besitze eines standesherrlichen
Gebietes, so können die Mediatisierten sie nicht nur in dem Staate
in Anspruch nehmen, in dem sie standesherrlich begütert sind, sondern
in allen deutschen Staaten, soweit deren Rechtsordnung eine persön-
liche Sonderstellung der Standesherren überhaupt anerkennt. Ins-
besondere auf Preußen angewandt, haben also auf die persönlichen
Vorrechte der Mediatisierten nicht allein die in Preußen standesherr-
lich begüterten, sondern alle Mediatisierten Anspruch. Im einzelnen
ist jedoch bestritten, welche standesherrlichen Befugnisse zu den persön-
lichen Rechten gehören.
Das Sonderrecht der Mediatisierten braucht sich nicht notwendig
in subjektivem Rechte aufzulösen. Es handelt sich im wesentlichen
um die Regelung des für die Mediatisierten persönlich und als Be-
sitzer der Standesherrschaften maßgebenden Rechtes. Aus diesem
objektiven Rechte können sich subjektive Berechtigungen der Mediati-
sierten gegenüber den anderen Staatsangehörigen, z. B. ein Recht der
Gerichtsbarkeit und Polizei über sie, ergeben, aber das für die Media-
tisierten maßgebende objektive Recht läßt sich nicht in lauter subjektive
Berechtigungen auflösen. Die Freiheit von der Militärpflicht z. B.
ist kein subjektives Recht, die Wehrpflicht der Staatsangehörigen wird
nur derart geregelt, daß sie die Mediatisierten nicht mitergreift, wie