334 Das Verfassungsrecht. 5 52
sie auch Greise, Frauen und Kinder nicht betrifft. Aehnlich verhielt
es sich früher mit der Steuerfreiheit. Es wird daher bei den folgenden
Ausführungen, wo die Rechte der Mediatisierten in einer Aufzählung
zusammengestellt sind, in jedem einzelnen Falle das rechtliche Wesen
dieser sogenannten Rechte zu untersuchen sein.
Auf Grund des Art. 14 der Deutschen Bundesakte sind in Preußen
als persönliche Vorrechte der Mediatisierten folgende gesetzlich anerkannt:
1. Das Recht der Ebenbürtigkeite). Nach Art. 14 Nr. 1
der Bundesakte sollen die von 1806—1815 mittelbar gewordenen
fürstlichen und gräflichen Häuser sortan nichtsdestoveniger zu dem
hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der
Ebenbürligkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleiben.
Die preußische Gesetzgebung hat die ausdrückliche Anerkennung dieses
Grundsatzes in der Verordnung vom 21. Juni 1815 genau mit den
Worten der Bundesakte ausgesprochen. Desgleichen ist durch die han-
növersche Verordnung vom 18. April 18233) bezüglich des fürstlichen
Hauses Bentheim und durch die hannöversche Verordnung vom 9. Mai
18264) bezüglich des herzoglichen Hanses Arenberg die Zugehörigkeit
dieser Häuser zu dem hohen Adel mit dem Rechte der Ebenbürtigkeit
anerkannt worden. Dasselbe hat das kurhessische Edikt vom 29. Mai
18335) hinsichtlich der kurhessischen Standesherren getan, während für
Nassau eine allgemeine Verordnung nicht ergangen ist, ebensowenig
aber eine Verkündigung der einzelnen Rezesse stattgesunden hat.
Art. 14 Nr. 1 der Bundesakte, dessen Inhalt man hiernach für
allgemein geltendes Recht in Preußen erachten kann, spricht zwei
Grundsätze aus, deren zweiter nur eine Folgerung aus dem ersten
und dessen praktische Anwendung ist, die Zugehörigkeit der Mediati-
sierten zu dem hohen Adel Deutschlands und deren Recht der Eben-
bürtigkeit. Die Mediatisierten sollen „nichtsdestoweniger“ zum hohen
Adel Deutschlands gerechnet werden und demzufolge das Recht der
Ebenbürtigkeit genießen.
2) Vgl. Göhrum, Lehre von der Ebenbürtigkeit, 2 Bde., Tü-
bingen 1846; Zöpfl, Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit, Stutt-
gart 1853.
3) G.-S. für Hannover 1823, Abt. 1, S. 125.
4) A. a. O. 1826, Abt. 1, S. 155.
5) G.-S. für Kurhessen 1833, S. 113.