Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

334 Das Verfassungsrecht. 5 52 
sie auch Greise, Frauen und Kinder nicht betrifft. Aehnlich verhielt 
es sich früher mit der Steuerfreiheit. Es wird daher bei den folgenden 
Ausführungen, wo die Rechte der Mediatisierten in einer Aufzählung 
zusammengestellt sind, in jedem einzelnen Falle das rechtliche Wesen 
dieser sogenannten Rechte zu untersuchen sein. 
Auf Grund des Art. 14 der Deutschen Bundesakte sind in Preußen 
als persönliche Vorrechte der Mediatisierten folgende gesetzlich anerkannt: 
1. Das Recht der Ebenbürtigkeite). Nach Art. 14 Nr. 1 
der Bundesakte sollen die von 1806—1815 mittelbar gewordenen 
fürstlichen und gräflichen Häuser sortan nichtsdestoveniger zu dem 
hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der 
Ebenbürligkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleiben. 
Die preußische Gesetzgebung hat die ausdrückliche Anerkennung dieses 
Grundsatzes in der Verordnung vom 21. Juni 1815 genau mit den 
Worten der Bundesakte ausgesprochen. Desgleichen ist durch die han- 
növersche Verordnung vom 18. April 18233) bezüglich des fürstlichen 
Hauses Bentheim und durch die hannöversche Verordnung vom 9. Mai 
18264) bezüglich des herzoglichen Hanses Arenberg die Zugehörigkeit 
dieser Häuser zu dem hohen Adel mit dem Rechte der Ebenbürtigkeit 
anerkannt worden. Dasselbe hat das kurhessische Edikt vom 29. Mai 
18335) hinsichtlich der kurhessischen Standesherren getan, während für 
Nassau eine allgemeine Verordnung nicht ergangen ist, ebensowenig 
aber eine Verkündigung der einzelnen Rezesse stattgesunden hat. 
Art. 14 Nr. 1 der Bundesakte, dessen Inhalt man hiernach für 
allgemein geltendes Recht in Preußen erachten kann, spricht zwei 
Grundsätze aus, deren zweiter nur eine Folgerung aus dem ersten 
und dessen praktische Anwendung ist, die Zugehörigkeit der Mediati- 
sierten zu dem hohen Adel Deutschlands und deren Recht der Eben- 
bürtigkeit. Die Mediatisierten sollen „nichtsdestoweniger“ zum hohen 
Adel Deutschlands gerechnet werden und demzufolge das Recht der 
Ebenbürtigkeit genießen. 
2) Vgl. Göhrum, Lehre von der Ebenbürtigkeit, 2 Bde., Tü- 
bingen 1846; Zöpfl, Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit, Stutt- 
gart 1853. 
3) G.-S. für Hannover 1823, Abt. 1, S. 125. 
4) A. a. O. 1826, Abt. 1, S. 155. 
5) G.-S. für Kurhessen 1833, S. 113.
	        
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