Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

l „52 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 387 
kann ebenfalls nur aus dem geschichtlichen Reichsstaatsrechte entwickelt 
werden. Hierbei ist es nicht nötig, das Wort „bisher“ dem Sprach- 
gebrauche zuwider statt auf die jüngste Vergangenheit auf die Zeit 
vor Auflösung des Reiches zu beziehento). Nach allgemeinem Her- 
kommenu) genießen die Mitglieder europäischer Herrscherfamilien das 
Recht der Ebenbürtigkeit fort, auch wenn sie nicht mehr regieren. 
Hiernach waren auch nach 1806 die standesherrlichen Familien allen 
deutschen und europäischen Herrscherfamilien ebenbürtig. In der Zeit 
von 1806—1815 hatte sich ein neuer Begriff der Ebenbürtigkeit noch 
gar nicht entwickelt, sondern der des Reichsstaatsrechtes hatte sich mit 
einigen partikularen Ausnahmen im Gebiete des französischen Rechtes 
erhalten, so daß „der bisher damit verbundene Begriff“ zwar der 
1815 vorhandene, aber aus der Zeit des Reiches stammende ist. 
Dieser Begriff der Ebenbürtigkeit hatte nun reichsgesetzlich nur 
eine Bedeutung für die Ehen unter Mitgliedern der regierenden 
Häuser. Ein Reichsschluß vom 4. September 174713) hatte zwar nur 
die Ehe eines Reichsstandes oder aus einem reichsständischen Hause 
entsprossenen Herren mit einer freigeborenen Nichtadligen für un- 
streitige Mißheirat erklärt. Die Praxis verschiedener deutschen Häuser, 
unter anderem die des preußischen Könighauses, war jedoch stren- 
ger und erklärte jede Heirat eines Mitgliedes des Herrscherhauses 
mit dem Mitgliede eines nichtregierenden Hauses für Mißheiratts). 
Die Anwendung dieser strengeren Praxis auf die Mediatisierten, die 
nunmehr nicht mehr zu den regierenden Häusern gehören, soll aus- 
Feschlossen sein. 
Es ist schließlich noch die Ebenbürtigkeit ihrem juristischen Cha- 
rakter nach, d. h. mit Bezug auf die Frage zu erörtern, ob die 
Ebenbürtigkeit irgend eine subjektive Berechtigung der Mediatisierten 
begründet. Der Rechtstitel für die gesamte Sonderstellung der Me- 
diatisierten liegt, wie bei dem unbestrittenen völkerrechtlichen Charakter 
des Deutschen Bundes keiner weiteren Ausführung bedarf, nicht in 
— 
—–—. — 
10) So Klüber 38 303, N. h, und dessen Abhandlungen, Bb. 1, 
S. 297 ff. 
11) Solches wird unter anderem bezeugt von Zöpfl, Staatsrecht- 
iche Stellung der Standesherren, S. 60 ff. Vgl. auch die Ausführungen 
8 29. 
12) Klüber, Abhandlungen, Bd. 1, S. 257 ff. 
13) Vgl. 8 29. 
Bornbak, Hpreußisches Staaterecht. I. 2. Auftl. 22
	        
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