g 66 Sonderstellung der Volksvertreter. 428
zu Zuchthausstrafe nach dem Strafgesetzbuche nicht verloren gehen.
Die Verordnung vom 30. Mai 1849 verlangt jedoch als versönliches
Erfordernis des Abgeordneten den Vollbesitz der bürgerlichen Ehren-
rechte. Ein solcher ist jedoch bei Verurteilung zu Zuchthausstrafe nicht
mehr vorhanden, und deshalb der Abgeordnetendienst als erloschen
anzusehen.
7. Verlust der preußischen Staatsangehörigkeit als eines Er-
fordernisses der Wählbarkeit.
8. Tod des Abgeordneten.
Wenn die Erledigung einer Abgeordnetenstelle während der Dauer
der Legislaturveriode eintritt, so macht der Präsident des Abgeordneten-
hauses dem Minister des Innern davon Anzeige, damit dieser die
Ersatzwahl veranlasset). Die durch Ersatzwahlen gewählten Mitglieder
treten in das bereits vorhandene Haus ein. Die Legislaturperiode
bestimmt sich aber weder nach dem Zeitpunkte der allgemeinen Abge-
ordnetenwahlen noch auch nach dem der Wahl der einzelnen Abgeord-
neten, sondern nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten
Hauses auf Grund der königlichen Berufung. Mit Ablauf der Legis-
laturperiode verlieren daher auch die in Ersatzwahlen gewählten Ab-
Qeordneten die Mitgliedschaft ohne Rücksicht darauf, wie lange Zeit
sie dem Abgeordnetenhause bereits angehören.
§ 65. Sonderstellung der Volkévertretert).
Die Mitglieder beider Kammern haben dem Könige den Eid der
Treue und des Gehorsams zu leisten und die gewissenhafte Beobachtung
— —
4) Vgl. Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses 8 70.
1) E. Hermann, Ueber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Ständeversammlung im Archiv für Kriminalrecht,
N. F. 1853, S. 341 ff.; v. Bar, Die Redefreiheit der Mitglieder der
gesetzgebenden Versammlungen, Leipzig 1868; Schleiden, Die Diszi-
plinar= und Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen über ihre
Mitglieder, Berlin 1879; Heinze, Die Straflosigkeit parlamentarischer
Rechtsverletzungen, Stuttgart 1879; v. Kißling, Die Unverant-
wortlichkeit der Abgeordneten und der Schutz gegen Mißbrauch derselben,
2. Aufl., Wien 1885; Fuld, im Archiv für öffentl. Recht, Bd. 4 (1889),
S. 342 ff., 495 ff.; Sontag, Der besondere Schutz der Mitglieder
bes deutschen Reichstages und der deutschen Landtage gegen Strafver-
olgung und Verhaftung, Breslau 1895; Hubrich, Parlamentarische
edefreiheit und Disziplin, Verlin 1899.