Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Nr.  68.  Verordnung,

die  veränderte  Verfassung  des  Polizeiamtes  zu  Leipzig  betreffend;
vom  17.  Dezember  1888.

Mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  werden  hierdurch,  nachdem  durch  einen
mit  Anfang  nächsten  Jahres  in's  Leben  tretenden  Nachtrag  zum  Ortsstatute  der  Stadt
Leipzig  vom  20.  Dezember  1877  die  Verhältnisse  des  dortigen  Polizeiamtes  einer  ander—
weiten  Regulirung  unterzogen  worden  sind,  die  damit  nicht  in  Einklang  stehenden  Be—
stimmungen  des  durch  Allerhöchstes  Reseript  vom  12.  März  1822  (Gesetzsammlung
S.  187  flg.)  bekannt  gemachten  Regulativs  wegen  Verwaltung  der  Polizei=  und  Kriminalrechtspflege
  in  Leipzig  vom  gedachten  Zeitpunkte  an,  vorbehältlich  der  wegen  Mitleidenheit
  der  Staatskasse  erforderlichen  ständischen  Zustimmung,  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Dresden,  am  17.  Dezember  1888.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Nr.  69.  Verordnung,
die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Bahnhofsanlage
in  Sebnitz  betreffend;
vom  15.  Dezember  1888.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  macht  sich  die  Erweiterung
der  Gleis-  und  sonstigen  Bahnhofs-Anlagen  der  Eisenbahn-Station  Sebnitz  nothwendig.

Es  wird  daher  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
  verordnet,  wie  folgt:

.  #&#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Erweiterung  der  Eisenbahn-Station  Sebnitz  in  Anwendung  zu  bringen.

 

Gebhardt.