Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

86 Allgemeine Lehren. 815 
Achillea, welche wenigstens den neuen Erwerb eines Fürsten dessen 
freier Verfügung überlassen hatte, erfährt hierdurch eine Abänderung. 
Dasselbe Veräußerungsverbot wie für das Staatsgebiet gilt für einzelne 
Güter und Revenüen, unter Aufhebung des bisherigen Unterschieds 
zwischen Schatull- und gewöhnlichen Domänengütern. Da der gesamte 
Domänenbesitz nach dem Tode eines Königs also nur dem Regierungs— 
nachfolger als solchen zufallen kann, wird er damit für Staatb— 
eigentum erklärt. 
5. Das Pactum Fridericiamnum vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 
175211) bestimmt, daß die fränkischen Fürstentümer nach ihrem Rück 
falle an Preußen nicht wieder als Sekundo- und Tertiogenituren den 
jüngeren Prinzen zufallen, sondern mit der Primogenitur vereinigt 
werden sollen. Diese Bestimmung kam zur Ausführung, nachdem der 
letzte fränkische Markgraf Karl Alexander noch bei seinen Lebzeiten 
durch Staatsvertrag vom 2. Dezember 1791 seine Länder gegen eine 
jährliche Leibrente an die Krone Preußen abgetrelen hatte. Die durch 
die Achillea nur beschränkte Teilbarkeil der Besitzungen des königlichen 
Hauses war damit für das ganze Gebiet unbedingt ausgeschlossen, 
und die absolute Unteilbarkeit hausverfassungsmäßig ausgesprochen. 
6. Das Hausgesetz vom 17. Dezember 1808112) gestattete infolge 
der durch den Krieg verursachten Finanznot des Staates unter ge- 
wissen Voraussetzungen die entgeltliche Veräußerung des staatlichen 
Domänenbesitzes. Dieses unter Zustimmung sämtlicher Agnaten des 
königlichen Hauses erlassene Hausgesetz wird demnächst, nachdem auch 
die Stände ihre Einwilligung erteilt, in dem Edikte vom 6. November 
1809 durch die staatliche Gesetzgebung sanktioniert und damit das 
Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 abgeändert. 
8 15. Das vom Staate gesebte Rechtt) 2). 
Bezüglich des vom Staate gesetzten Rechtes ist zu unterscheiden 
die Zeit vor und nach dem Erlasse der Versassungsurkunde von 
11) A. a. O. S. 740. 
12) A. a. O. S. 750; G.-S. 1806—1810, S. 883. 
1) Der Ausdruck „Gesetz“ ist hier als bloß die Form des Erlassers 
bezeichnend absichtlich vermieden. Die Gründe ergeben sich aus dem Ab 
schnitte über die Gesetzgebung. 
2) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-N., Bd. 1, S. 138, H. Schulze, Pr. 
St.-R., Bd. 1, S. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.