Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

90 Allgemeine Lehren. 8 15 
kein sester Sprachgebrauch, und die verschiedenen Ausdrücke werden 
durcheinander gebraucht, ohne daß Gültigkeit oder Verbindlichkeit eines 
Gesetzes von der gebrauchten Benennung abhinge. Alle hier erwähnten 
Rechtsnormen, sofern sie unter die im § 7 Einl. A. L.-R. ausgestellte 
Legaldefinition des Gesetzes fallen, erhalten nach § 10 a. a. O. ihre 
rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit ihrer gehörigen Publikation an. 
2. Verwaltungsrechtliche Verordnungen im Sinne einer Rechts- 
quelle sind alle Anordnungen, welche einen Rechtssatz aussprechen, 
sosern er nicht in das § 7 Einl. A. L.-R. bestimmte Gebiet 
des Gesetzes fällt. Die Verordnungen, welche demnach weder die be- 
besonderen Rechte und Pflichten der Bürger bestimmen noch die ge 
meinen Rechte abändern, ergänzen oder erklären dürfen, werden in der 
Regel nichts anderes als Normen des Verwaltungsrechtes zum Gegen- 
stande haben können. Verwaltungsrechtliche Verordnungen ist daher 
für sie die passendste allgemeine Bezeichnungo?). In der damaligen 
Rechtssprache fehlt eine solche. Man gebraucht dafür vorzugsweise die 
Worte Verordnung, ferner, besonders wenn sie die Behördenorgani- 
sation zum Gegenstande haben, Reglement und, wenn sie das Ver- 
fahren der Behörden betreffen, Instruktion. Für Sonderverordnungen 
ist besonders die Bezeichnung Kabinettsorder üblich. Die Kabinetts 
order ist eine vom Könige vollzogene und an eine bestimmte Behörde 
gerichtete Anordnung, die in der Regel nur aus Anlaß eines besonderen 
Falles eine Anordnung trifft. Gleich den Reskripten der römischen 
Kaiser kann jedoch eine Kabinettsorder auch allgemeine Bestimmungen 
enthalten. Abgesehen von dem Inhalte besteht der wesentliche pral: 
tische Unterschied der verwaltungsrechtlichen Verordnungen von den 
Gesetzen darin, daß sie nicht wie die Gesetze, um rechtliche Verbind- 
lichkeit zu erlangen, der Publikation bedürfen, da § 10 Einl. A. L.-N. 
diese bloß für die Gesetze verlangtto). Die verwaltungsrechtlichen 
Verordnungen können aber gleichzeitig Bestimmungen enthalten, welche 
in das Gebict des Gesetzes fallen. Die dahin gehörigen Anordnungen 
werden nur verbindlich durch die Publikation. 
Neben den Gesetzen und den verwaltungsrechtlichen Verordnungen 
gehen parallel Verordnungen der höchsten Slaatsbehörden. Der König 
") Die verwaltungsrechtliche Verordnung ist nicht zu verwechseln mit 
den Verwaltungsverordnungen, d. h. Verordnungen der Behörden. 
10) Vgl. Entscheidung des Obertribunals, Bd. 12, S. 145; Erkennt 
nis d. Komp. Ger. vom 5. April 1851, J.-M.--BVl. 1851, S. 191.
	        
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