Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

92 Das Verwaltungsrecht. 8 95 
Außerdem kann die vorläufige Dienstenthebung bei nicht- 
richterlichen Beamten von der zur Einleitung der Dissziplinar- 
untersuchung ermächtigten Behörde, bei richterlichen Beamten von 
dem Disziplinargerichte von Amtswegen nach Vernehmung der 
Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag verfügt werden, wenn 
gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, 
oder die Einleitung der Disziplinaruntersuchung angeordnet wird, 
oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens. 
Im allgemeinen werden die Gehaltsbezüge der Beamten 
während der Dauer der Suspension beschränkt. Nur in zwei 
Fällen soll eine Gehaltsverminderung nicht eintreten, nämlich 
einmal bei der Suspension bis zur Vollstreckung einer Freiheits- 
strafe, wenn die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Ver- 
urteilten aufgehalten oder unterbrochen wird, für die Dauer des 
Aufenthalts oder der Unterbrechung und ferner für die zehn Tage 
nach Aufhebung des Haftbeschlusses, wenn nicht vor deren Ablauf 
die Suspension vom Amte im Wege des Diseziplinarverfahrens 
beschlossen wird. Im übrigen behält der suspendierte Be- 
amte während der Suspension nur die Hälfte seines Dienstein- 
kommens, ohne daß bei der Berechnung die für Dienstunkosten 
besonders angesetzten Beträge berücksichtigt würden. Der einbe- 
haltene Teil des Diensteinkommens ist zu den Stellverkretungs- 
kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. 
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten braucht der 
Beamte nicht zu leisten. Die endgültige Verfügung über das ein- 
behaltene Gehalt wird in verschiedener Weise nach Erledigung 
des Suspensionsgrundes getroffen. Hat das Verfahren die Ent- 
fernung aus dem Amte zur Folge gehabt, so wird der zu den 
Kosten nicht verwendete Teil des Einkommens dem Beamten nicht 
nachgezahlt. Bei der Belegung des Beamten mit einer Ordnungs- 
strafe ist der zurückbehaltene Teil ohne Abzug der Stellvertretungs- 
kosten nachzuzahlen, soweit er nicht zur Deckung der Untersuchungs- 
kosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Die Freisprechung 
des Beamten endlich hat die vollständige Nachzahlung des ein- 
behaltenen Diensteinkommens zur Folge (88 45 ff. des Ges. vom 
7. Mai 1851, 88 49 ff. des Ges. vom 21. Juli 1852, 8 8 Ge- 
richtsverfassungsgesetz). 
Nichtrichterlichen Beamten kann bei Gefahr im Verzuge auch
	        
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