557
Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-Steuer zu lelstenden Zahlung,
dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates
eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren stattfindenden
Zählungen festgestellt.
Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Krast. Hinsicht-
lich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Ver-
abredungen.
Artikel 3.
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Monate
vom 1. September bis leyten December zu leisten sind, werden am 1. September des
solgenden Jahres fällig.
Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des
Jahres 1865 fludet diese Bestimmung keine Anwendung.
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.
(gez.) von Pommer Esche. Pilipsborn. Delbrück. Berks.
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt.
Cramer. Enwald. Thon. von Thlelau.
Meyer. Schellenberg. Mettenius.