§ 96 Beendigung des Staatsdienstes. 93
von solchen Vorgesetzten, die eine Suspension zu verfügen nicht
berechtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig
untersagt werden (§ 54 des Ges. vom 21. Juli 1852).
Die Suspension erledigt sich einmal dadurch, daß das Straf-
oder Disziplinarverfahren zur Dienstentlassung des Beamten führt.
Anderenfalls tritt er, soweit nicht Strafversetzung erfolgt, ohne
weiteres in seine frühere Amtstätigkeit wieder ein.
§ 96. Beendigung des Staatsdienstes.
1. Der Tod des Beamten.
2. Die Versetzung in den Ruhestand (Pensionie
rung) entzieht dem Beamten das bisher von ihm bekleidete Amt
ohne jede Aussicht auf ein neues. Da nach § 97 des Disziplinar-
gesetzes vom 21. Juli 1852 nur die einstweilen, nicht aber die
endgültig in den Ruhestand versetzten Beamten den Bestimmungen
des Gesetzes unterliegen, so bestehen für die pensionierten Be-
amten auch keine allgemeinen erzwingbaren Dienstpflichten mehr. Das
Dienstverhältnis ist somit durch die Pensionierung für sie gelöstt).
Die Versetzung in den Ruhestand ist nur zulässig bei Beamten,
welche ihr Diensteinkommen aus der Staatskasse beziehen, wenn
sie nach wenigstens zehnjähriger Dienstzeit infolge eines körper-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder
geistigen Kräfte zur Führung der Amtsgeschäfte dauernd unfähig
sind, oder wenn sie auch bei kürzerer Dienstzeit sich ihre Dienst-
unfähigkeit durch Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädi-
gung bei Ausübung des Dienstes oder aus dessen Veranlassung
ohne eigenes Verschulden zugezogen haben. Die Dienstunfähigkeit
ist nicht Vorbedingung der Pensionierung bei Staatsministern,
welche aus dem Staatsdienste ausscheiden, und bei Beamten, welche
das 65. Lebensjahr vollendet haben).
Sucht der dienstunfähige Beamte die Versetzung in den Ruhe-
stand nach, so wird wird sie entweder vom Könige, wenn von
diesem die Ernennung zu dem zuletzt bekleideten Amte ausge-
gangen ist, oder von der zuständigen Behörde verfügt. Der Be-
1) Das Gegenteil war in der 1. Auflage ausgeführt, die Pen-
sionierung daher nicht als Beendigung des Staatsdienstes aufgefaßt.
2) Pensionsgesetz vom 27. März 1872 § 1, Novelle vom 31. März
1882, Art. I.