Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

94 Das Verwaltungsrecht. 8 96 
amte hat jedoch bei Stellung des Antrages den Nachweis zu 
erbringen, daß eine der gesetzlichen Voraussetzungen der Ver— 
setzung in den Ruhestand bei ihm vorliegt. 
Stellt dagegen der Beamte den Antrag nicht, während die 
vorgesetzte Behörde ihn für körperlich oder geistig dienstunfähig 
hält, so tritt ein verschiedenes Verfahren ein, je nachdem es sich 
um nichtrichterliche oder um richterliche Beamte handelt. 
Nichtrichterlichen Beamten oder deren nötigenfalls zu bestellen— 
den Pflegern wird von der vorgesetzten Dienstbehörde unter An— 
gabe des zu gewährenden Ruhegehaltsbetrages und der Gründe 
der Versetzung in den Ruhestand eröffnet, daß der Fall der Ver— 
setzung in den Ruhestand vorliege. Innerhalb sechs Wochen nach 
der Eröffnung kann der Beamte seine Einwendungen bei der vor— 
gesetzten Dienstbehörde anbringen. Ist dies geschehen, so werden 
die Verhandlungen dem zuständigen Minister eingereicht, der, sofern 
der Beamte nicht vom Könige ernannt ist, über die Versetzung 
in den Ruhestand entscheidet. Gegen die Entscheidung steht dem 
Beamten binnen vier Wochen nach ihrem Empfange die Beschwerde 
an das Staatsministerium zu, doch kann er von dem Minister 
der weiteren Amtsverwaltung sofort vorläufig enthoben werden. 
Die Entscheidung erfolgt, wenn der Beamte vom Könige ernannt 
ist, durch diesen auf Antrag des Staatsministeriums, anderenfalls 
in der Beschwerdeinstanz durch das Staatsministerium (8 90 des 
Ges. vom 21. Juli 1852). Erhebt der Beamte gegen die ihm 
gemachte Eröffnung innerhalb der sechswöchigen Frist keine Ein- 
wendungen, so wird ebenso verfügt, als wenn er seine Versetzung 
in den Ruhestand selbst nachgesucht hätte (8 92 a. a. O.). Das 
gleiche findet statt, wenn ein nichtrichterlicher Beamter, der das 
65. Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand 
nicht nachsucht (Ges. vom 31. März 1882). « 
Ein dienstunfähiger Beamter, der noch keine Ruhegehalts— 
berechtigung erreicht hat, kann gegen seinen Willen nur unter 
Beobachtung der für die Disziplinaruntersuchung vorgeschriebenen 
Formen in den Ruhestand versetzt werden. Nur wenn die Ge- 
währung eines Ruhegehalts in dem Betrage, wie er sie nach 
erreichten Ruhegehaltsberechtigung zu beanspruchen hätte, für ange- 
messen erachtet wird, kann die Versetzung in den Ruhestand in 
den gewöhnlichen Formen erfolgen (§ 93 d. Ges. vom 21. Juli 1852).
	        
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