94 Das Verwaltungsrecht. 8 96
amte hat jedoch bei Stellung des Antrages den Nachweis zu
erbringen, daß eine der gesetzlichen Voraussetzungen der Ver—
setzung in den Ruhestand bei ihm vorliegt.
Stellt dagegen der Beamte den Antrag nicht, während die
vorgesetzte Behörde ihn für körperlich oder geistig dienstunfähig
hält, so tritt ein verschiedenes Verfahren ein, je nachdem es sich
um nichtrichterliche oder um richterliche Beamte handelt.
Nichtrichterlichen Beamten oder deren nötigenfalls zu bestellen—
den Pflegern wird von der vorgesetzten Dienstbehörde unter An—
gabe des zu gewährenden Ruhegehaltsbetrages und der Gründe
der Versetzung in den Ruhestand eröffnet, daß der Fall der Ver—
setzung in den Ruhestand vorliege. Innerhalb sechs Wochen nach
der Eröffnung kann der Beamte seine Einwendungen bei der vor—
gesetzten Dienstbehörde anbringen. Ist dies geschehen, so werden
die Verhandlungen dem zuständigen Minister eingereicht, der, sofern
der Beamte nicht vom Könige ernannt ist, über die Versetzung
in den Ruhestand entscheidet. Gegen die Entscheidung steht dem
Beamten binnen vier Wochen nach ihrem Empfange die Beschwerde
an das Staatsministerium zu, doch kann er von dem Minister
der weiteren Amtsverwaltung sofort vorläufig enthoben werden.
Die Entscheidung erfolgt, wenn der Beamte vom Könige ernannt
ist, durch diesen auf Antrag des Staatsministeriums, anderenfalls
in der Beschwerdeinstanz durch das Staatsministerium (8 90 des
Ges. vom 21. Juli 1852). Erhebt der Beamte gegen die ihm
gemachte Eröffnung innerhalb der sechswöchigen Frist keine Ein-
wendungen, so wird ebenso verfügt, als wenn er seine Versetzung
in den Ruhestand selbst nachgesucht hätte (8 92 a. a. O.). Das
gleiche findet statt, wenn ein nichtrichterlicher Beamter, der das
65. Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand
nicht nachsucht (Ges. vom 31. März 1882). «
Ein dienstunfähiger Beamter, der noch keine Ruhegehalts—
berechtigung erreicht hat, kann gegen seinen Willen nur unter
Beobachtung der für die Disziplinaruntersuchung vorgeschriebenen
Formen in den Ruhestand versetzt werden. Nur wenn die Ge-
währung eines Ruhegehalts in dem Betrage, wie er sie nach
erreichten Ruhegehaltsberechtigung zu beanspruchen hätte, für ange-
messen erachtet wird, kann die Versetzung in den Ruhestand in
den gewöhnlichen Formen erfolgen (§ 93 d. Ges. vom 21. Juli 1852).