Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 104 Der Magistrat. 161 
von den Stadtverordneten festgesetzt werden. Besteht ein solcher 
nicht, so wird die Besoldung in jedem einzelnen Falle vor der 
Wahl festgesetzt. Die Feststellung bedarf der Genehmigung des 
Bezirksausschusses, in Berlin des Oberpräsidenten. Sache der Auf- 
sichtsbehörde ist es, dafür zu sorgen, daß die zu einer zweckmäßigen 
Verwaltung angemessenen Besoldungen bewilligt werden. Den un- 
besoldeten Beigeordneten können mit Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses oder in Berlin des Oberpräsidenten feste Entschädigungs- 
beträge gewährt werden. Die übrigen unbesoldeten Magistrats- 
mitglieder erhalten dagegen nur Entschädigung für bare Aus- 
lagen. Den Bürgermeistern und sonstigen besoldeten Magistrats- 
mitgliedern ist außerdem, sofern nicht mit Genehmigung des Be- 
zirksausschusses eine anderweite Vereinbarung getroffen ist, bei 
eintretender Dienstunfähigkeit oder, wenn sie nach Ablauf der Wahl- 
periode nicht wiedergewählt werden, ein Ruhegehalt zu gewähren. 
Dieses beträgt in den alten Provinzen, Schleswig-Holstein und 
Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. nach sechsjähriger Dienstzeit 
ein Viertel, nach zwölfjähriger die Hälfte, nach vierundzwanzig- 
jähriger zwei Drittel des Gehalts, in Hannover nach zwölf Jahren 
die Hälfte, nach vierundzwanzig Jahren zwei Drittel der Dienst- 
einnahme. Nach § 14 des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 
1899 soll jedoch das Ruhegehalt vom vollendeten zwölften bis 
zum vollendeten 24. Dienstjahre um jährlich ½% steigen. Ueber 
streitige Pensionsansprüche beschließt der Bezirksausschuß, und zwar, 
soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Teil des Dienst- 
einkommens bei Festsetzung der Pensionsansprüche als Gehalt an- 
zusehen ist, vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zu- 
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im übrigen vor- 
behaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist jedoch 
vorläufig vollstreckbar (88 64, 65 O., W., 88 58, 78 Rh., 88 44, 
64 H., 8§8 77, 78 Sch.-H., 88 69—75 H.-N., 88 71, 72 Frkft., 
8 20 Z.). 
Der Magistrat tritt, abgesehen von den Städten ohne kolle- 
gialischen Magistrat zusammen auf Berufung des Bürgermeisters. 
Er kann nur in Tätigkeit treten, wenn die Mitglieder in be- 
schlußfähiger Anzahl, die nach den einzelnen Städteordnungen ver- 
schieden bestimmt ist, sich versammelt haben. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die
	        
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