154 Das Verwaltungsrecht. 98 105
ob sie sich diese Dienste überhaupt auf dem Boden des Beamten-
verhältnisses oder durch Privatvertrag beschaffen wollen (§8 8—10).
In Gemeinden von wenigstens 3000 Einwohnern sind die
wenigstens 600 M. Diensteinkommen bringenden Stellen im
Kanzleidienste und von wesentlich mechanischen Dienstleistungen
ganz, die im Bureaudienste, soweit sie nicht eine höhere wissen-
schaftliche Vorbildung erfordern, zur Hälfte mit Militäranwärtern
zu besetzen:). Polizeibeamte, wozu jedoch die des bloßen Bureau-
dienstes nicht zu rechnen sind, bedürfen der Bestätigung des Re-
gierungspräsidentens).
Bei einem auffälligen Mißverhältnisse zwischen Besoldung
und amtlichen Aufgaben kann die Aussichtsbehörde eine an-
gemessene Besoldung verlangen. Im Streitfalle beschließt dar-
über der Bezirksausschuß. Pensionsverhältnisse, Witwen= und
Waisengeld richten sich nach denselben Grundsätzen wie bei den
unmittelbaren Staatsbeamten, nur beläuft sich der Höchstbetrag
des Witwengeldes auf 2000 M. (§88 11—15 des Kommunal-
beamtengesetzes).
Bei Defekten der städtischen Kassenbeamten findet das ge-
wöhnliche Defektenverfahren nach der Verordnung vom 24. Januar
1844 wie bei staatlichen Beamten statt"). Ueber die Feststellung
und den Ersatz der Defekte hat vorbehaltlich des ordentlichen Rechts-
weges der Bezirksausschuß endgültig zu beschließen (§ 17 3.).
Das Ordnungsstrafrecht hat der Bürgermeister mit Be-
schwerde an den Regierungspräsidenten, der letztere mit Beschwerde
an den Oberpräsidenten. Gegen die Beschwerdeinstanz findet binnen
zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Straf-
versetzung ist durch die örtliche Bindung des Dienstverhältnisses
ausgeschlossen. Für die Entfernung aus dem Anmte, welche die
2) Militärpensionsgesetz vom 22. Mai 1893 — MGBl. 1893,
S. 171 ff. —, preuß. Gesetz vom 21. Juli 1892 — GS. 1892, S. 214 ff. —,
Grundsätze des Bundesrates vom 28. Juni und Bekanntmachung vom
25. Juli 1899 — KWVl. 1890, S. 268, Ml. d. inn. Verw. 1899,
S. 47 —, Zirkular vom 30. September 1892 — Ml. d. inn. Verw.
1892, S. 285 —.
3) Polizeiverwaltungsgesetz vom 11. März 1850. Verordnung vom
20. September 1867. Lauenburgisches Gesetz vom 7. Januar 1870.
4) Vgl. 8 91.