§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 185
wärtigen Grundbesitz= und Gewerbeeinkommens in der Wohnsitz-
gemeinde, wobei dieser aber mindestens ein Viertel des Gesamtein--
kommens unter entsprechender Verkürzung der Forensalgemeinden
verbleiben muß (8 49 KA.);
b) bei Personen mit mehrfachem Wohrsitze durch Verteilung
nach der Dauer des Wohnsitzes, wobei jedoch ein Aufenthalt von
weniger als drei Monaten außer Betracht bleibt (8§ 50 KW##.);
c) bei einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden
Gewerbebetriebe durch Verteilung nach den Bruttoeinnahmen oder
den Löhnen an den einzelnen Stellen (88 47, 48 K A.).
Gemeinden, die durch einen Betrieb in einer Nachbargemeinde
mit Armen= und Volksschullasten besonders beschwert werden, können
von der Betriebsgemeinde Zuschüsse verlangen (§ 53 KW.).
Die Realsteuern sind in der Regel mindestens zu dem gleichen
und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatze heran-
zuziehen, als die Zuschläge zur Staatseinkommensteuer betragen.
Solange die Realsteuern 100 0 nicht übersteigen, ist die Frei-
lassung der Einkommensteuer oder ihre Heranziehung zu einem
geringeren Prozentsatze zulässig. Bei mehr als 150 % Realsteuern
und 150 % Einkommensteuer können von dem Mehrbetrage für
jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern 2 /% Staats-
einkommensteuer erhoben werden. Mehr als 200 % Realsteuern
sind in der Regel unzulässig (88 54 ff. KA.).
Diie Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder
einen besonderen Steuerausschuß (8 61 K.).
Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu
Naturaldiensten (HSand= und Spanndiensten) herangezogen werden,
die aber nur für Gemeinden ländlichen Charakters in Betracht
kommen dürften. Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem
Verhältnisse ihrer Zugtiere, Handdienste von sämtlichen Steuer-
pflichtigen gleichzeitig zu leisten. Die Dienste können, von Not-
fällen abgesehen, auch durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder
nach der Abschätzung an die Gemeindekasse gezahlt werden. Die
von der Gemeindeeinkommensteuer befreiten Personen einschließlich
der Beamten, Hofbeamten, Geistlichen, Elementarschullehrer und
Militärpersonen können jedoch zu den Gemeindediensten nicht her-
angezogen werden, es sei denn, daß sie ein Grundstück besitzen
oder ein stehendes Gewerbe betreiben, und die Dienste auf dem