Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 185 
wärtigen Grundbesitz= und Gewerbeeinkommens in der Wohnsitz- 
gemeinde, wobei dieser aber mindestens ein Viertel des Gesamtein-- 
kommens unter entsprechender Verkürzung der Forensalgemeinden 
verbleiben muß (8 49 KA.); 
b) bei Personen mit mehrfachem Wohrsitze durch Verteilung 
nach der Dauer des Wohnsitzes, wobei jedoch ein Aufenthalt von 
weniger als drei Monaten außer Betracht bleibt (8§ 50 KW##.); 
c) bei einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden 
Gewerbebetriebe durch Verteilung nach den Bruttoeinnahmen oder 
den Löhnen an den einzelnen Stellen (88 47, 48 K A.). 
Gemeinden, die durch einen Betrieb in einer Nachbargemeinde 
mit Armen= und Volksschullasten besonders beschwert werden, können 
von der Betriebsgemeinde Zuschüsse verlangen (§ 53 KW.). 
Die Realsteuern sind in der Regel mindestens zu dem gleichen 
und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatze heran- 
zuziehen, als die Zuschläge zur Staatseinkommensteuer betragen. 
Solange die Realsteuern 100 0 nicht übersteigen, ist die Frei- 
lassung der Einkommensteuer oder ihre Heranziehung zu einem 
geringeren Prozentsatze zulässig. Bei mehr als 150 % Realsteuern 
und 150 % Einkommensteuer können von dem Mehrbetrage für 
jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern 2 /% Staats- 
einkommensteuer erhoben werden. Mehr als 200 % Realsteuern 
sind in der Regel unzulässig (88 54 ff. KA.). 
Diie Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder 
einen besonderen Steuerausschuß (8 61 K.). 
Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu 
Naturaldiensten (HSand= und Spanndiensten) herangezogen werden, 
die aber nur für Gemeinden ländlichen Charakters in Betracht 
kommen dürften. Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem 
Verhältnisse ihrer Zugtiere, Handdienste von sämtlichen Steuer- 
pflichtigen gleichzeitig zu leisten. Die Dienste können, von Not- 
fällen abgesehen, auch durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder 
nach der Abschätzung an die Gemeindekasse gezahlt werden. Die 
von der Gemeindeeinkommensteuer befreiten Personen einschließlich 
der Beamten, Hofbeamten, Geistlichen, Elementarschullehrer und 
Militärpersonen können jedoch zu den Gemeindediensten nicht her- 
angezogen werden, es sei denn, daß sie ein Grundstück besitzen 
oder ein stehendes Gewerbe betreiben, und die Dienste auf dem
	        
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