8 108 Die staatl. Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung. 189
die Verwaltung den Gesetzen gemäß eingerichtet sei; 2. dafür zu
sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen
Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt würden; 3. die
Beschwerden einzelner über die Verletzung der ihnen als Mit-
glieder der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu
entscheiden; 4. die Stadtgemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichten
anzuhalten und 5. in den ihnen besonders überwiesenen Fällen
eine Entscheidung zu treffen.
Ungefähr auf demselben Standpunkte standen die Städte-
ordnungen der fünfziger Jahre für die alten Provinzen, sowie
die hannoversche, schleswig-holsteinsche und Frankfurter Städte-
ordnung. In den meisten Beziehungen ist jedoch die Handhabung
der Staatsaufsicht über die städtische Kommunalverwaltung nun-
mehr für das ganze Staatsgebiet durch das Zuständigkeitsgesetz
vom 1. August 1883 geregelt worden. Damit decken sich die Bestim-
mungen der hessen-nassauischen Städteordnung vom 4. August 1897.
Grundsätzlich wird daran festgehalten, daß über die Zweck-
mäßigkeit der kommunalen Verwaltungsakte die städtischen Organe
selbständig zu beschließen haben, und deren Beschlüsse von ge-
wissen Ausnahmefällen abgesehen einer höheren Bestätigung nicht
bedürfen, daß es dagegen Aufgabe der staatlichen Ausfsicht ist,
die Innehaltung und Beobachtung der bestehenden Gesetze seitens
der kommunalen Organe zu beaufsichtigen. Die Handhabung der
staatlichen Aufsicht ist aber in zahlreichen einzelnen Fällen der
gewöhnlichen Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten, ent-
zogen und einer Behörde in richterlicher Unabhängigkeit, dem
Bezirksausschusse, übertragen worden.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Re-
gierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober-
präsidenten ausgeübt unbeschadet der gesetzlich geordneten Mit-
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrates. Für die
Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der
Oberpräsident, für Berlin und für die Hohenzollernschen Lande
an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern (8 7
8G., § 76 O., 8 87 H.-N.). Diese Aufsichtsorgane können sich
zwar bei Handhabung der Aussicht der ihnen untergeordneten Be-
hörden bedienen, nicht jedoch ihnen die Aufsicht selbständig über-