Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 108 Die staatl. Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung. 189 
die Verwaltung den Gesetzen gemäß eingerichtet sei; 2. dafür zu 
sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen 
Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt würden; 3. die 
Beschwerden einzelner über die Verletzung der ihnen als Mit- 
glieder der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu 
entscheiden; 4. die Stadtgemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichten 
anzuhalten und 5. in den ihnen besonders überwiesenen Fällen 
eine Entscheidung zu treffen. 
Ungefähr auf demselben Standpunkte standen die Städte- 
ordnungen der fünfziger Jahre für die alten Provinzen, sowie 
die hannoversche, schleswig-holsteinsche und Frankfurter Städte- 
ordnung. In den meisten Beziehungen ist jedoch die Handhabung 
der Staatsaufsicht über die städtische Kommunalverwaltung nun- 
mehr für das ganze Staatsgebiet durch das Zuständigkeitsgesetz 
vom 1. August 1883 geregelt worden. Damit decken sich die Bestim- 
mungen der hessen-nassauischen Städteordnung vom 4. August 1897. 
Grundsätzlich wird daran festgehalten, daß über die Zweck- 
mäßigkeit der kommunalen Verwaltungsakte die städtischen Organe 
selbständig zu beschließen haben, und deren Beschlüsse von ge- 
wissen Ausnahmefällen abgesehen einer höheren Bestätigung nicht 
bedürfen, daß es dagegen Aufgabe der staatlichen Ausfsicht ist, 
die Innehaltung und Beobachtung der bestehenden Gesetze seitens 
der kommunalen Organe zu beaufsichtigen. Die Handhabung der 
staatlichen Aufsicht ist aber in zahlreichen einzelnen Fällen der 
gewöhnlichen Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten, ent- 
zogen und einer Behörde in richterlicher Unabhängigkeit, dem 
Bezirksausschusse, übertragen worden. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen 
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Re- 
gierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober- 
präsidenten ausgeübt unbeschadet der gesetzlich geordneten Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrates. Für die 
Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der 
Oberpräsident, für Berlin und für die Hohenzollernschen Lande 
an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern (8 7 
8G., § 76 O., 8 87 H.-N.). Diese Aufsichtsorgane können sich 
zwar bei Handhabung der Aussicht der ihnen untergeordneten Be- 
hörden bedienen, nicht jedoch ihnen die Aufsicht selbständig über-
	        
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