§ 108 Die staatliche Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung. 191
Die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der bestehen-
den Gesetze wird endlich noch gesichert durch das Disziplinarver-
fahren gegen Bürgermeister, Beigeordnete, Magistratsmitglieder
und sonstige Gemeindebeamte. Dafür greifen die Bestimmungen
des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 Platz, jedoch nach
dem Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883 mit verschiedenen
Abänderungen. Der Regierungspräsident, in Berlin der Ober-
präsident hat gegen die genannten Beamten das gewöhnliche
Ordnungsstrafrecht. Gegen die Strafverfügung des Regierungs-
präsidenten findet aber binnen zwei Wochen die Beschwerde beim
Oberpräsidenten und gegen dessen Beschluß binnen zwei Wochen
die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Nur in Berlin
und den Hohenzollernschen Landen fällt die Beschwerde fort,
so daß die Klage unmittelbar gegen die Strafverfügung geht.
Erläßt der Bürgermeister eine Strafverfügung, so ist dagegen
binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Regierungspräsidenten
und gegen dessen Beschluß in zwei Wochen die Klage beim Ober-
verwaltungsgerichte statthaft. Soweit nach den Disziplinargesetzen
die Bezirksregierung oder der Disziplinarhof eine Entscheidung
zu treffen haben, tritt an ihre Stelle als erste Instanz der Bezirks-
ausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums als zweite Instanz
das Oberverwaltungsgericht (§ 20 ZG., § 80 O., 88 63, 91 H.-N.).
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Ge-
meindeangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei
Wochen nach Zustellung oder Bekanntmachung der angefochtenen
Entscheidung anzubringen (§ 7 ZG., § 76 O.). Die einfache Be-
schwerde bei der Aufsichtsbehörde erscheint statthaft in allen den-
jenigen Fällen, in denen kein anderes Rechtsmittel, insbesondere
keine Klage im Verwaltungsstreitverfahren und keine Beschwerde
im Verwaltungsbeschlußverfahren gewährt ist. Wann ein solches
anderweitiges Rechtsmittel stattfindet, ist bei Behandlung der
kommunalen Organe und der kommunalen Verwaltung im einzelnen
erwähnt worden,).
Die Aufsichtsbehörde hat drittens mitzuwirken durch Be-
stätigung der Gemeindebeschlüsse in den Fällen, in denen die
Städteordnungen eine solche Bestätigung oder Genehmigung zur
„) Vgl. 88 102—107.