Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 108 Die staatliche Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung. 191 
Die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der bestehen- 
den Gesetze wird endlich noch gesichert durch das Disziplinarver- 
fahren gegen Bürgermeister, Beigeordnete, Magistratsmitglieder 
und sonstige Gemeindebeamte. Dafür greifen die Bestimmungen 
des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 Platz, jedoch nach 
dem Zuständigkeitsgesetze vom 1. August 1883 mit verschiedenen 
Abänderungen. Der Regierungspräsident, in Berlin der Ober- 
präsident hat gegen die genannten Beamten das gewöhnliche 
Ordnungsstrafrecht. Gegen die Strafverfügung des Regierungs- 
präsidenten findet aber binnen zwei Wochen die Beschwerde beim 
Oberpräsidenten und gegen dessen Beschluß binnen zwei Wochen 
die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Nur in Berlin 
und den Hohenzollernschen Landen fällt die Beschwerde fort, 
so daß die Klage unmittelbar gegen die Strafverfügung geht. 
Erläßt der Bürgermeister eine Strafverfügung, so ist dagegen 
binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Regierungspräsidenten 
und gegen dessen Beschluß in zwei Wochen die Klage beim Ober- 
verwaltungsgerichte statthaft. Soweit nach den Disziplinargesetzen 
die Bezirksregierung oder der Disziplinarhof eine Entscheidung 
zu treffen haben, tritt an ihre Stelle als erste Instanz der Bezirks- 
ausschuß, an die Stelle des Staatsministeriums als zweite Instanz 
das Oberverwaltungsgericht (§ 20 ZG., § 80 O., 88 63, 91 H.-N.). 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Ge- 
meindeangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen nach Zustellung oder Bekanntmachung der angefochtenen 
Entscheidung anzubringen (§ 7 ZG., § 76 O.). Die einfache Be- 
schwerde bei der Aufsichtsbehörde erscheint statthaft in allen den- 
jenigen Fällen, in denen kein anderes Rechtsmittel, insbesondere 
keine Klage im Verwaltungsstreitverfahren und keine Beschwerde 
im Verwaltungsbeschlußverfahren gewährt ist. Wann ein solches 
anderweitiges Rechtsmittel stattfindet, ist bei Behandlung der 
kommunalen Organe und der kommunalen Verwaltung im einzelnen 
erwähnt worden,). 
Die Aufsichtsbehörde hat drittens mitzuwirken durch Be- 
stätigung der Gemeindebeschlüsse in den Fällen, in denen die 
Städteordnungen eine solche Bestätigung oder Genehmigung zur 
  
„) Vgl. 88 102—107.
	        
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