Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

418 Sachsen-Meiningen. 
Der Herzog selbst kann von der Obervormundschaft, unter Zu- 
stimmung des an Jahren kltesten regierenden Herrn des Sschsischen 
Gesammthauses aller Linien, nach zurückgelegtem 18ten Lebensjahre für 
großjährig erklärt werden. 
Art. 5. Das gesammte Herzogthum hat eine gemeinschaftliche 
landständische Verfassung, bestimmt durch das Erforderniß 
ihrer Mitwirkung zu den unten näher bezeichneten Regierungshandlungen, 
in der Staatsverwaltung Festigkeit und Stetigkeit erhalten zu helfen, 
so wie eine größere Sicherheit des allgemeinen Rechtszustandes zu ge- 
währen. 
Titel II. 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Unterthanen. 
Art. 6. Unterthanen sind diejenigen, welche von inländischen 
Eltern geboren sind, das ist: bei ehelichen Kindern, deren Vater, und 
bei unehelichen, deren Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes im Unter- 
thanenverbande stand; ferner diejenigen, welche das Bürger-oder Nachbar- 
recht eines Orts erlangen, oder in den Staatsdienst aufsgenommen 
werden. 
In wiefern bloßer zehnjähriger Aufenthalt den Fremden Unterthanen- 
recht gebe, hängt bis zur Erlassung eines allgemeinen Gesetzes von den 
bestehenden Verordnungen in einzelnen Landestheilen und von den 
Verträgen mit andern Staaten ab. 
Art. 7. Unterthanen sind den Gesetzen des Landes auch im Aus- 
lande, soweit das Land dabei betheiligt ist, Gehorsam schuldig, und sind 
wegen der im Auslande begangenen Handlungen, nach diesen Gesetzen 
zu beurtheilen. Sie sollen an fremde Staaten nicht ausgeliefert, und 
nicht an fremde Gerichte gestellt werden, jedoch 
mit Vorbehalt der wegen Stellung zur Confrontation, ingleichen 
wegen geringer Vergehen, insbesondere wegen Forstfrevel, Schwänge- 
rungssachen und dergleichen bestehenden und noch zu errichtenden 
Verträge. 
Art. 8. Unterthanen haben Anspruch auf Gestattung der Gewerbs- 
berechtigungen, zu welchen sie sich vorbereitet haben, nach Vorschrift 
der besondern, über diese Gegenstände ergangenen und ergehenden Ver- 
ordnungen. 
Sie haben Anspruch auf Versorgung, wenn sie ihren Unterhalt nicht 
mehr zu erwerben vermögen, mit Vorbehalt der über die Verbindlichkeit 
der Blutsverwandten bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze, zu- 
nächst in ihrer Gemeinde, und sodann von den allgemeinen Armengeldern 
nach den hierüber bestehenden Ordnungen. 
Art. 9. Dies allgemeine Unterthanenrecht geht verloren durch die 
Auswanderung. 
Zu dieser Auswanderung ist ein jeder berechtigt, jedoch unter der 
Bedingung, daß er seine (bereits fällig gewordenen) Verbindlichkeiten 
gegen das Land und seine Mitbürger erfülle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.