Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 109 Die allgemeine Landesverwaltung der Stabt. 193 
erscheint, und zwar um so weniger, als sie auch in der Kommunal- 
verwaltung nur beschließende und beaufsichtigende Versammlung, 
nicht ausführendes Verwaltungsorgan ist. Die preußischen Städte- 
ordnungen gewähren daher der Gemeindevertretung keinerlei Anteil 
an der allgemeinen Landesverwaltung, soweit es sich um die 
Verwaltungsausführung handelt, wenn die Gemeindevertretung 
auch bei einzelnen Verwaltungsmaßregeln mitzuwirken hat. Es 
bleibt somit, wenn man kommunale Organe zu der allgemeinen 
Landesverwaltung heranzkehen will, nur der Magistrat als 
Kollegium oder dessen einzelne Mitglieder. 
Die preußische Städteordnung von 1808 8 106, welche zum 
ersten Male die Verbindung der Kommunalverwaltung mit der 
allgemeinen Landesverwaltung der Städte herstellte, indem sie die 
Ortspolizei für ein eigenes Recht des Staates erklärte, aber 
städtischen Behörden übertrug, wählte zum Organe der allgemeinen 
Landesverwaltung den Magistrat als Kollegium. Praktische Miß- 
stände, welche sich aus der Handhabung der Ortspolizei durch 
eine kollegiale Behörde ergaben, führten jedoch schon in der 
revidierten Städteordnung vom 17. März 1831 zu einem anderen 
Versuche. Es wurde nunmehr dem Staate vorbehalten, nicht nur 
den Magistrat als solchen, sondern auch allein den Oberbürger- 
meister, den Bürgermeister oder ein anderes Magistratsmitglied 
mit der Polizeiverwaltung besonders zu beauftragen. Die jetzt 
in Kraft stehenden Städteordnungen befolgen kein einheitliches 
System. Die Städteordnungen für die alten Provinzen und im 
Unschlusse daran diejenigen für Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M. 
und Hessen-Nassau sind auf dem Wege der revidierten Städte- 
ordnung von 1831 weiter fortgeschritten und haben es vollständig 
aufgegeben, den Magistrat als solchen für die allgemeine Landes- 
verwaltung heranzuziehen. Dagegen hat die hannöversche Städte- 
ordnung, welche sich von den jetzt geltenden am engsten der 
Steinschen Städtecordnung von 1808 anschließt, die Ausübung der 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung durch den Magistrat 
als Kollegium festgehalten. 
In den alten Provinzen, Schleswig-Holstein, Frankfurt a. M. 
und Hessen-Nassau hat daher der Bürgermeister nach näherer Be- 
stimmung der Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen: 
Vornyhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 13
	        
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