Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 118 Die Amtsbezirke in den östlichen Provinzen 2c. 235 
übrigen die Legitimation seiner Mitglieder von Amts wegen zu 
prüfen hat. Beim Nichtvorhandensein oder späteren Fortfalle der 
Bedingungen der Mitgliedschaft erlischt sie, mag sie auf Wahl 
oder unmittelbar auf dem Gesetze beruhen. Darüber, ob ein 
solcher Fall vorliegt, hat ebenfalls der Amtsausschuß zu beschließen. 
Gegen die hiernach gefaßten Beschlüsse des Amtsausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreisausschusse statt, welche 
auch dem Amtsvorsteher zusteht. Die Klage ist ohne aufschiebende 
Wirkung, doch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine 
Ersatzwahlen vorgenommen werden). 
Das zweite Organ des Amtsbezirkes ist der Amtsvorsteher 
und sein Stellvertreter. 
In den Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder 
einem Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde= oder Gutsvorsteher 
zugleich Amtsvorsteher. Einer besonderen Ernennung dazu bedarf 
es nicht. Die Vertretung des Amtsvorstehers liegt dann einem 
vom Kreisausschusse bestimmten Schöffen oder Stellvertreter ob. 
In den zusammengesetzten Amtsbezirken wird der Amtsvor- 
steher wie sein Stellvertreter vom Oberpräsidenten auf sechs Jahre 
ernannt und zwar auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, 
in welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvor- 
stehern befähigten Personen aufzunehmen sind. Lehnt der Kreis- 
tag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervollständigung 
dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrat auf Antrag des 
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, welche Personen nachträg- 
lich in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen. Die Ver- 
eidigung des Amtsvorstehers und seines Stellvertreters erfolgt 
durch den Landrat. Der Stellvertreter hat den Amtsvorsteher 
in Verhinderungsfällen zu vertreten, jedoch unter Benachrichtigung 
des Landrats, wenn die Verhinderung länger als drei Tage dauert. 
Auch tritt bei Erledigung des Amtes der Stellvertreter bis zur 
Ernennung des Nachfolgers ein. Findet sich im Amtsbezirke keine 
zum Stellvertreter geeignete Person, so hat der Kreisausschusß 
die Stellvertretung einstweilen einem benachbarten Amtsvorsteher 
— — 
8) §§ 51—52 bzw. §8 38—39 a. a. O. Vgl. Cirk. des Min. des 
Inn. die Bildung der Kreisausschüsse betreffend vom 18. Dezember 1873 
— Ml. der inn. Verw. 1874, S. 13 —, wolches auch den Entwurf eines 
betreffenden Kreisstatuts enthält.
	        
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