8 114 Die Landgemeindeversassung in Westsalen 2c. 253
für solche nur erklärt die landtagsfähigen Rittergüter, welche vor
dem Erlasse der Landgemeindeordnung für die Provinz West-
falen von 1841 bereits in die Rittergutsmatrikeln eingetragen
waren, und welche den Zwecken der Gemeinde für sich allein
genügen konnten. Die Abtrennung eines solchen Gutes von dem
Gemeindebezirke sollte nach Anhörung des Kreistages mit Ge-
nehmigung des Ministers des Innern vorgenommen werden, wenn
die Vertretungen der beteiligten Gemeinden und der beteiligte
Gutsbesitzer darin einwilligten. In Ermangelung einer solchen
Einwilligung blieb die Entscheidung des Königs nach Anhörung
des Kreistags vorbehalten. Die westfälische Kreisordnung § 23.
hat jedoch die Vorrechte der Rittergüter aufgehoben. Die vor-
handenen selbständigen Gutsbezirke bleiben bestehen, und es ist
die Bildung neuer Gutsbezirke auf dem angegebenen Wege zu-
lässig, ohne daß die Rittergutseigenschaft weiter in Betracht
kommt.
Der Besitzer des selbständigen Gutes ist zur unentgeltlichen
Verrichtung der sonst dem Gemeindevorsteher obliegenden Ge-
schäfte verpflichtet und hat für Abwesenheits= und Behinderungs-
fälle auf seine Kosten einen Stellvertreter zu bestellen. Der Guts-
besitzer oder sein Stellvertreter wird in seiner Eigenschaft als Guts-
vorsteher von dem Landrate bestätigt. Die Bestätigung kann je-
doch unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Vor
dem Amtsantritte erfolgt die Beeidigung durch den Landrat. Unter-
läßt der Gutsbesitzer, wenn er die Verrichtungen eines Gutsvor-
stehers nicht selbst wahrnehmen kann, oder wenn ihm die Be-
stätigung versagt ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder
befindet er sich im Konkurse oder nicht im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte, so steht dem Landrate unter Zustimmung des-
Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten
des Besitzers zu. Ueber Entschädigung stellvertretender Guts-
vorsteher beschließt auf Antrag der Beteiligten der Kreisausschuß.
Abweichend von den Gutsbezirken der östlichen Provinzen fallen
aber dem Gutsbesitzer lediglich die Verwaltung der Gutsvorsteher-
geschäfte, nicht dagegen sonstige Verpflichtungen zur Last. Die
Verteilung der den selbständigen Gutsbezirken im öffentlichen Inter-
esse obliegenden Lasten auf den Gutsbesitzer und die übrigen Ein-
wohner erfolgt durch ein Statut, welches der Bestätigung des.