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Recht der Kreisangehörigen in dieser Beziehung nicht anerkannt.
Ebensowenig besteht eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung der
Kreisangehörigen zur Teilnahme an der Kreisverwaltung.
Aus der Wahl der Kreisangehörigen, soweit das Gesetz sie
hierzu bestimmt, gehen unmittelbar oder mittelbar die meisten
Organe des Kreisverbandes als einer kommunalen Korporation
hervor.
Die Insel Helgoland gehört nach dem Gesetze vom 18. Februar
1891/) nur für die allgemeine Landesverwaltung, nicht für die
Kommunalverwaltung zum Kreise Süder-Dithmarschen.
§ 119. Der Kreistag ##).
Die Kreisversammlung oder der Kreistag hat denselben recht-
lichen Charakter wie eine Stadtverordnetenversammlung als Ver-
tretung der Kommunalangehörigen. Der Kreistag besteht aus einer
nach den einzelnen Kreisordnungen verschieden bestimmten An-
zahl von Mitgliedern (8 84 O., § 40 H., § 41 H.-N., 8 33 W.,
Rh., § 70 Sch.-H.)). Die Wahl erfolgt nach den drei Besitzmassen
größerer Grundbesitz, Landgemeinden und Städte.
Bei der Feststellung des Unterschiedes zwischen größerem
Grundbesitze und Landgemeinden wird von der bestehenden kom-
munalen Gliederung des flachen Landes vollständig abgesehen.
Der größere Grundbesitz deckt sich daher nicht etwa mit dem keiner
—
9 GS. 1891, S. 11.
1) Von den ministeriellen Ausführungsverordnungen sind von all-
gemeinerem Interesse die für die östlichen Provinzen erlassenen. Vgl.
namentlich Zirkular und Instr. des Ministers des Innern vom 10. März
1873 zur Ausführung der die Zusammensetzung des Kreistages be-
treffenden Vorschriften des ersten Abschnitts dritten Titels der Kreis-
ordnung vom 13. Dezember 1872 — M Bl. der inn. Verw. 1873, S. 81
— und das Cirk.Reskr. des Min. d. Inn. vom 2. Mai 1888 — a. a. O.
1888, S. 103 —. Wahlreglement vom 24. Juni 1891 — GöS. 1891,
S. 205 —.
3) Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Geschäftsordnung des
Kreistages gelten im Kreise Herzogtum Lauenburg nicht die Bestimmungen
der schleswig-holsteinschen, sondern die im wesentlichen gleichlautenden der
östlichen Kreisordnung, welche in Lauenburg durch die Verordnung vom
24. August 1882 betreffend die Verwaltung des Lauenburgischen Landes-
kommunalverbandes — GS. 1882, S. 343 — eingeführt und durch
§ 145 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung aufrechterhalten wurden.