Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 119 Der Kreistag. 285 
Recht der Kreisangehörigen in dieser Beziehung nicht anerkannt. 
Ebensowenig besteht eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung der 
Kreisangehörigen zur Teilnahme an der Kreisverwaltung. 
Aus der Wahl der Kreisangehörigen, soweit das Gesetz sie 
hierzu bestimmt, gehen unmittelbar oder mittelbar die meisten 
Organe des Kreisverbandes als einer kommunalen Korporation 
hervor. 
Die Insel Helgoland gehört nach dem Gesetze vom 18. Februar 
1891/) nur für die allgemeine Landesverwaltung, nicht für die 
Kommunalverwaltung zum Kreise Süder-Dithmarschen. 
§ 119. Der Kreistag ##). 
Die Kreisversammlung oder der Kreistag hat denselben recht- 
lichen Charakter wie eine Stadtverordnetenversammlung als Ver- 
tretung der Kommunalangehörigen. Der Kreistag besteht aus einer 
nach den einzelnen Kreisordnungen verschieden bestimmten An- 
zahl von Mitgliedern (8 84 O., § 40 H., § 41 H.-N., 8 33 W., 
Rh., § 70 Sch.-H.)). Die Wahl erfolgt nach den drei Besitzmassen 
größerer Grundbesitz, Landgemeinden und Städte. 
Bei der Feststellung des Unterschiedes zwischen größerem 
Grundbesitze und Landgemeinden wird von der bestehenden kom- 
munalen Gliederung des flachen Landes vollständig abgesehen. 
Der größere Grundbesitz deckt sich daher nicht etwa mit dem keiner 
— 
  
9 GS. 1891, S. 11. 
1) Von den ministeriellen Ausführungsverordnungen sind von all- 
gemeinerem Interesse die für die östlichen Provinzen erlassenen. Vgl. 
namentlich Zirkular und Instr. des Ministers des Innern vom 10. März 
1873 zur Ausführung der die Zusammensetzung des Kreistages be- 
treffenden Vorschriften des ersten Abschnitts dritten Titels der Kreis- 
ordnung vom 13. Dezember 1872 — M Bl. der inn. Verw. 1873, S. 81 
— und das Cirk.Reskr. des Min. d. Inn. vom 2. Mai 1888 — a. a. O. 
1888, S. 103 —. Wahlreglement vom 24. Juni 1891 — GöS. 1891, 
S. 205 —. 
3) Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Geschäftsordnung des 
Kreistages gelten im Kreise Herzogtum Lauenburg nicht die Bestimmungen 
der schleswig-holsteinschen, sondern die im wesentlichen gleichlautenden der 
östlichen Kreisordnung, welche in Lauenburg durch die Verordnung vom 
24. August 1882 betreffend die Verwaltung des Lauenburgischen Landes- 
kommunalverbandes — GS. 1882, S. 343 — eingeführt und durch 
§ 145 der schleswig-holsteinschen Kreisordnung aufrechterhalten wurden.
	        
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