Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

286 Das Verwaltungsrecht. § 119 
Landgemeinde angehörigen Grundbesitze, d. h. den selbständigen 
Gutsbezirken. Vielmehr wird der Begriff des größeren Grund 
besitzes ohne Rücksicht darauf, ob er einer Landgemeinde an- 
gehört oder nicht, lediglich nach einem Zensus bestimmt, wie um- 
gekehrt die Besitzer von Gütern, die zwar einen selbständigen 
Gutsbezirk bilden, aber den Zensus nicht erreichen, im Wahl- 
verbande der Landgemeinden wählen. Der zur Teilnahme im 
Wahlverbande der größeren Gutsbesitzer einschließlich der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditzesellschaften auf 
Aktien berechtigende Zensus ist nach den einzelnen Kreisordnun- 
gen, zum Teil sogar für einzelne Kreise verschieden nach Maß- 
gabe der Grundsteuer festgesetzt (in der Regel 225 M. Grund- 
und Gebäudesteuer jährlich), uch den Provinzialvertretungen eine 
Erhöhung oder Ermäßigung des gesetzlichen Zensus für einzelne 
Kreise innerhalb gewisser Grenzen gestattet. Dem Wahlverbande 
der größeren ländlichen Grunbbesitzer treten diejenigen Gewerbe- 
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf 
dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in den Klassen 1 und II der Gewerbesteuer mit 
dem Steuerbetrage von 300 M. veraulagt sinde). In den 
schleswig-holsteinischen Kreisen Eiderstedt, Dusum, Norder-Dithmar 
schen und Süder-Dithmarschen scheidet der Wahlverband der 
größeren ländlichen Grundbesitzer überhaupt aus. In den 
Kreisen Teltov und Nieder-Barnim ist zwecks Verhütung 
des unverhältnismäßigen Uebergewichts der Hausbesitzer in den 
Berliner Vororten durch Gesetz vom 6. Juni 1900)) bestimmt, 
daß wenigstens die Hälfte des Mindestsatzes auf die Grundsteuer 
entfallen muß, und Gemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern 
als Städte gelten. 
Der Wahlverband der Landgemeinden, an deren Stelle in 
den westlichen Provinzen die Samtgemeinden treten, umfaßt 
1. sämtliche Landgemeinden, in Westfalen Amtsbezirke, in der 
Rheinprovinz Bürgermeistereien des Kreises, 2. sämtliche Besitzer 
selbständiger Güter mit Einschluß der juristischen Personen, Aktien- 
  
3) Vgl. Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (GS. 1891, S. 205), 
§ 80, wonach die Bestimmung des Textes an die Stelle des früheren 
Mittelsatzes der Klasse Al tritt. 
4) GS. 1900, S. 147.
	        
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