286 Das Verwaltungsrecht. § 119
Landgemeinde angehörigen Grundbesitze, d. h. den selbständigen
Gutsbezirken. Vielmehr wird der Begriff des größeren Grund
besitzes ohne Rücksicht darauf, ob er einer Landgemeinde an-
gehört oder nicht, lediglich nach einem Zensus bestimmt, wie um-
gekehrt die Besitzer von Gütern, die zwar einen selbständigen
Gutsbezirk bilden, aber den Zensus nicht erreichen, im Wahl-
verbande der Landgemeinden wählen. Der zur Teilnahme im
Wahlverbande der größeren Gutsbesitzer einschließlich der juristischen
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditzesellschaften auf
Aktien berechtigende Zensus ist nach den einzelnen Kreisordnun-
gen, zum Teil sogar für einzelne Kreise verschieden nach Maß-
gabe der Grundsteuer festgesetzt (in der Regel 225 M. Grund-
und Gebäudesteuer jährlich), uch den Provinzialvertretungen eine
Erhöhung oder Ermäßigung des gesetzlichen Zensus für einzelne
Kreise innerhalb gewisser Grenzen gestattet. Dem Wahlverbande
der größeren ländlichen Grunbbesitzer treten diejenigen Gewerbe-
treibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf
dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen
Unternehmungen in den Klassen 1 und II der Gewerbesteuer mit
dem Steuerbetrage von 300 M. veraulagt sinde). In den
schleswig-holsteinischen Kreisen Eiderstedt, Dusum, Norder-Dithmar
schen und Süder-Dithmarschen scheidet der Wahlverband der
größeren ländlichen Grundbesitzer überhaupt aus. In den
Kreisen Teltov und Nieder-Barnim ist zwecks Verhütung
des unverhältnismäßigen Uebergewichts der Hausbesitzer in den
Berliner Vororten durch Gesetz vom 6. Juni 1900)) bestimmt,
daß wenigstens die Hälfte des Mindestsatzes auf die Grundsteuer
entfallen muß, und Gemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern
als Städte gelten.
Der Wahlverband der Landgemeinden, an deren Stelle in
den westlichen Provinzen die Samtgemeinden treten, umfaßt
1. sämtliche Landgemeinden, in Westfalen Amtsbezirke, in der
Rheinprovinz Bürgermeistereien des Kreises, 2. sämtliche Besitzer
selbständiger Güter mit Einschluß der juristischen Personen, Aktien-
3) Vgl. Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (GS. 1891, S. 205),
§ 80, wonach die Bestimmung des Textes an die Stelle des früheren
Mittelsatzes der Klasse Al tritt.
4) GS. 1900, S. 147.