Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

292 Das Verwaltungsrecht. § 119 
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor der Neuwahl 
von dem Kreisausschusse aufgestellt und durch das Kreisblatt, oder, 
wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht; 
1. ein Verzeichnis der zum Wahlverbande der größeren Grund- 
besitzer gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerks- 
besitzer; 
2. ein Verzeichnis der zum Wahlverbande der Landgemein- 
den gehörigen Besitzer selbständiger Gutsbezirke, Gewerbetreiben- 
den und Bergwerksbesitzer; 
3. ein Verzeichnis der Landgemeinden unter Angabe der 
von jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektiv-- 
stimme vereinigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner. 
Berichtigungsanträge sind binnen vier Wochen beim Kreis- 
ausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. Gegen den 
Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage beim Bezirks- 
ausschusse statt. Die Verteilung der Abgeordneten auf die 
einzelnen Wahlverbände und auf die einzelnen städtischen und 
ländlichen Gemeinden, sowie die Bildung von Wahlbezirken er- 
solgt auf Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und 
ist durch das Kreis= oder Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis 
zu bringen. Dieser Verteilungsplan bleibt das erste Mal für 
drei Jahre, später für einen Zeitraum von zwölf Jahren maß- 
gebend und wird nach dessen Ablauf vom Kreisausschusse vor 
behaltlich der Beschlußfassung des Kreistages über die not- 
wendig werdenden Aenderungen einer Durchsicht unterzogen. In 
der Zwischenzeit geschieht eine solche nur, wenn sich ihre Not- 
wendigkeit ergiebt durch Vermehrung oder Verminderung der 
Städte des Kreises oder durch eine derartige Vermehrung oder 
Verminderung der im Verbande der größeren Grundbesitzer be- 
rechtigten Personen, daß die Zahl der diesem Verbande zukommen- 
den Abgeordneten eine größere oder geringere wird als bei der 
letzten Verteilung. Gegen die Verteilungsbeschlüsse des Kreistages 
steht den Beteiligten in Hannover und Hessen-Nassau innerhalb 
vier Wochen, in den östlichen und westlichen Provinzen sowie in 
Schleswig-Holstein innerhalb zwei Wochen nach der Veröffent
	        
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