8 1283 Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern. 319
hierzu unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden zustehenden
Zwangsmittel mit Ausnahme der Haftstrafe genötigt werden. Ein
Ordnungsstrafrecht gegen die Gemeinde= und Gutsvorsteher, sowie
die Befugnis zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften steht dem
Hilfsbeamten nicht zu. Auch verbleibt dem Landrate die Befugnis,
in dem Bezirke des Hilfsbeamten als Ortspolizeibehörde unmittel-
bar einzuschreiten (§ 30 H.)). Im ganzen Staatsgebiete hand-
habt der Landrat einzelne Zweige der Polizei, z. B. Jagdpolizei,
seines Kreises unmittelbar. An der Verwaltung der direkten
Steuern erscheint er in einflußreicher Stellung als Vorsitzender der
Veranlagungskommission beteiligt.
Neben dem Landrate ist der Kreisausschuß zur Wahrnehmung
von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung, welche ihm
übertragen werden, vorzüglich berufen. Der Kreisausschuß ist hier-
bei entweder als Verwaltungsgericht oder als Verwaltungsbeschluß-
behörde tätig und hat, je nachdem das eine oder das andere der
Fall ist, ein verschiedenes Verfahren zu beobachten. Die Einzel-
heiten sind jedoch der Darstellung des Verwaltungsstreit= und
beschwerdeverfahrens zu überlassen.
§ 123. Die Oberamtsbezirke in Hohenzollern.
Das einzige Gebiet, in dem die für die preußische Ver-
waltungsorganisation in jeder Hinsicht charakteristische Kreisver-
fassung nicht zur Einführung gelangt ist, sind die Hohenzollernschen
Lande. Bei der Kleinheit des Gebietes und dessen Entfernung von
den übrigen Landesteilen erschien die Herstellung einer überein-
stimmenden Verwaltungsorganisation nicht als dringendes Be-
dürfnis. Die Hohenzollernschen Lande zerfallen in Oberamtsbezirke,
welche an Umfang ungefähr den kleineren preußischen Kreisen ent-
sprechen. Die Organisation der Oberamtsbezirke weicht aber in
ihren Grundlagen wie in den Einzelheiten von der der Kreise er-
heblich ab, da in dieser Beziehung im wesentlichen an den vor der
Vereinigung der Hohenzollernschen Lande mit Preußen bestehen-
den Rechtszustand angeknüpft worden ist.
Die Verordnung vom 7. Januar 18521) ordnete die Ein-
teilung des Gebietes in zwei Oberamtsbezirke, die vom 18. Jannar
4) VgI. Reskr. des Min. des Inn. vom 17. Januar 1885.
1) GS. 1852, S. 35.