Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

334 Das Verwaltungsrecht. 8 125 
nommenen Bestimmungen der Verordnung vom 26. Dezember 
1808 über die Ressortabgrenzung bez. dem rheinischen Ressort— 
reglement und die Kabinettsordre vom 31. Dezember 1825. Dazu 
kommen die wesentlichen Abänderungen durch das Landesver- 
waltungsgesetz vom 30. Juli 1883. 
Nach seiner ganzen bisherigen Entwicklung ist der Regierungs- 
bezirk nur ein Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung, aber 
kein Kommunalverband. Nur in einigen Landesteilen, nämlich 
für die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden und für die 
Hohenzollernschen Lande treffen die außer den Provinzen noch 
vereinzelt bestehenden größeren Kommunalverbände räumlich zu- 
fällig mit den Grenzen der Regierungsbezirke zusammen, da nach der 
hessen-nassauischen Provinzialordnung der Regierungsbezirk Kassel 
wie der Regierungsbezirk Wiesbaden und nach der Hohenzollernschen 
Amts= und Landesordnung die Hohenzollernschen Lande je einen be- 
sonderen Kommunalverband bilden. Dieses Zusammentreffen ist aber 
rein zufällig, eine innere organische Verbindung zwischen der Kom- 
munalverwaltung und der allgemeinen Landesverwaltung besteht auch 
hier nicht. Die Regierungsbezirke als solche sind lediglich Bezirke 
der allgemeinen Landesverwaltung und sind auch früher nie 
etwas anderes gewesen. 
Zu den bisherigen Regierungsbezirken trat auf Grund der 
Verordnung vom 14. Oktober 190522) der aus Teilen der Re- 
gierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen gebildete Regierungs- 
bezirk Allenstein. 
§ 125. Die Bildung der Regierungsbehörden. 
Da die Regierungsbezirke allein dem Systeme der allge- 
meinen Landesverwaltung angehören, eine Veränderung ihrer 
Grenzen also keinerlei kommunale Interessen berührt, hat es die 
Gesetzgebung für überflüssig erachtet, den Umfang der Bezirke gesetz- 
lich festzulegen. Eine Veränderung der Bezirksgrenzen kann daher 
in der Regel durch einseitige königliche Verordnung erfolgen, selbst- 
verständlich unter der Voraussetzung, daß sie keine Veränderung 
der Provinzial= oder Kreisgrenzen in sich schließt. Ebenso hat 
die Bildung neuer Regierungsbezirke durch königliche Verordnung 
  
„) GS. 1905, S. 399.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.