334 Das Verwaltungsrecht. 8 125
nommenen Bestimmungen der Verordnung vom 26. Dezember
1808 über die Ressortabgrenzung bez. dem rheinischen Ressort—
reglement und die Kabinettsordre vom 31. Dezember 1825. Dazu
kommen die wesentlichen Abänderungen durch das Landesver-
waltungsgesetz vom 30. Juli 1883.
Nach seiner ganzen bisherigen Entwicklung ist der Regierungs-
bezirk nur ein Bezirk der allgemeinen Landesverwaltung, aber
kein Kommunalverband. Nur in einigen Landesteilen, nämlich
für die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden und für die
Hohenzollernschen Lande treffen die außer den Provinzen noch
vereinzelt bestehenden größeren Kommunalverbände räumlich zu-
fällig mit den Grenzen der Regierungsbezirke zusammen, da nach der
hessen-nassauischen Provinzialordnung der Regierungsbezirk Kassel
wie der Regierungsbezirk Wiesbaden und nach der Hohenzollernschen
Amts= und Landesordnung die Hohenzollernschen Lande je einen be-
sonderen Kommunalverband bilden. Dieses Zusammentreffen ist aber
rein zufällig, eine innere organische Verbindung zwischen der Kom-
munalverwaltung und der allgemeinen Landesverwaltung besteht auch
hier nicht. Die Regierungsbezirke als solche sind lediglich Bezirke
der allgemeinen Landesverwaltung und sind auch früher nie
etwas anderes gewesen.
Zu den bisherigen Regierungsbezirken trat auf Grund der
Verordnung vom 14. Oktober 190522) der aus Teilen der Re-
gierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen gebildete Regierungs-
bezirk Allenstein.
§ 125. Die Bildung der Regierungsbehörden.
Da die Regierungsbezirke allein dem Systeme der allge-
meinen Landesverwaltung angehören, eine Veränderung ihrer
Grenzen also keinerlei kommunale Interessen berührt, hat es die
Gesetzgebung für überflüssig erachtet, den Umfang der Bezirke gesetz-
lich festzulegen. Eine Veränderung der Bezirksgrenzen kann daher
in der Regel durch einseitige königliche Verordnung erfolgen, selbst-
verständlich unter der Voraussetzung, daß sie keine Veränderung
der Provinzial= oder Kreisgrenzen in sich schließt. Ebenso hat
die Bildung neuer Regierungsbezirke durch königliche Verordnung
„) GS. 1905, S. 399.