8 125 Die Bildung der Regierungsbehörden. 341
Polizeipräsidenten, die sonstigen Zuständigkeiten der Regierungs-
abteilung des Innern zu Potsdam dagegen für Berlin dem Ober-
präsidenten übertragen. Im übrigen und soweit nicht sonst die
Gesetze etwas anderes bestimmen, soll an die Stelle des Re-
gierungspräsidenten der Polizeipräsident von Berlin treten (8 42
LVG.). Die Regierungsabteilung für Kirchen= und Schulwesen
ist in Berlin durch verschiedene Bildungen ersetzt worden. In
Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt an ihre Stelle
der Polizeipräsident. Bezüglich der Verwaltung des landesherr-
lichen Patronats und des Schulwesens hat es das Landesver-
waltungsgesetz bei den bisherigen Bestimmungen belassen (8 44
LVG.). Nach diesen wird das Volksschulwesen in Berlin un-
mittelbar von dem Provinzialschulkollegiumo) verwaltet. Die Aus-
übung des landesherrlichen Patronatsrechts ist dagegen durch
Art. IV der Allerhöchsten Verordnung vom 5. September 1877u)
der Ministerial-, Militär= und Baukommission zu Berlin über-
tragen, vorbehaltlich der auf dem landesherrlichen Patronate be-
ruhenden Ernennungsrechte, deren Ausübung dem Konsistorium
verblieb. An die Stelle der Regierungsabteilung für direkte
Steuern, Domänen und Forsten endlich tritt in Berlin eine be-
sondere Behörde, die Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern, welche als eine Provinzialbehörde im Sinne der Diszi-
plinargesetze zu betrachten ist (§ 45 LVG.). Das Domänenrentamt
Berlin-Mühlenhof und die Tiergartenverwaltung stehen unter
dem Präsidenten der Ministerialbaukommission.
In die engste Verbindung mit der Regierung ist eine be-
sondere Behörde zur Erledigung der Verwaltungsstreitsachen und
Verwaltungsbeschlußsachen auf dem Gebiete der inneren Ver-
waltung im engeren Sinne, der Bezirksausschuß, gesetzt. Statt
des jetzigen Bezirksausschusses bestanden nach dem Verwaltungs-
gerichtsgesetze vom 3. Juli 1875½), welches durch die Novelle
10) Verordnung vom 21., Bekanntmachung vom 26. Dezember 1821,
Amtsbl. der Regierung zu Potsdam 1822, S. 16, wegen Uebergangs der
Zuständigkeit auf das Konsistorium, Bekanntmachung vom 16. Februar
1826 wegen Zerlegung des Konsistoriums in zwei Abteilungen, deren
zweite das Provinzialschulkollegium bildet.
11) GS. 1877, S. 215.
12) GS. 1876, S. 375.