374 Das Verwaltungsrecht. § 129
mittelbarer Staatsbeamten. Ihre besonderen dienstlichen Ver-
hältnisse werden durch ein vom Provinziallandtage zu er-
lassendes Reglement geregelt. Wegen der Dienstvergehen der
Provinzialbeamten finden die Vorschriften des Gesetzes vom
21. Juli 1852 mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen den
Landcsdirektor und die oberen Provinzialbeamten die Festsetzung
von Ordnungsstrafen nur im förmlichen gerichtlichen Disziplinar=
verfahren zulässig ist, gegen die übrigen Provinzialbcamten da-
gegen, und zwar im Höchstbetrage von 30 M. dem Landes-
direktor, im Höchstbetrage von 10 M. den Vorstehern der
Provinzialanstalten hinsichtlich der ihnen untergeordneten Be-
amten mit Ausnahme der oberen Anstaltsbeamten zusteht. Gegen
die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vor'
steher der Provinzialanstalten findet innerhalb zwei Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse statt. In dem Verfahren auf Ent-
fernung aus dem Amte tritt an die Stelle des Regierungs-
präsidenten der Landesdirektor und, wenn es sich um einen oberen
Provinzialbeamten handelt, der Minister des Innern, an die
Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofs der Bezirks-
ausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober-
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird
vom Minister des Innern ernannt. Die Verhandlung vor dem
Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungsgerichte findet im
mündlichen Verfahren statt, das Gutachten des Disziplinarhofs
ist nicht einzuholen. Mit Rücksicht auf den Ausfall der Vorunter-
suchung kann das Verfahren durch Beschluß des Bezirksausschusses
eingestellt werden (8§8 96, 98 PrO.).
Das Kommunalbcamtengesetz vom 30. Juli 1899 ist nach
5 22 für die Provinzialbeamten nicht in Kraft gesetzt worden
jedoch abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen, die sich mit
der Form der Anstellung, der vierteljährlichen Gehaltszahlung
einschließlich des Gnadenvierteljahres und der Beschlußfassung
des Bezirksausschusses über streitige Ansprüche beschäftigen.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaussichtigung
einzelner Anstalten, sowie für die Wahrnehmung einzelner An-
gelegenheiten des Provinzialverbandes können besondere Kom-
missionen oder Kommissare bestellt werden. Ihre Einsetzung, die
Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zu-