Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

:382 Das Verwaltungsrecht. 8 131 
die Klage beim Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Wahrnehmung 
ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren können sie einen be— 
sonderen Vertreter bestellen (38 114 —- 118 ProO.). 
Aus dem Aufsichtsrechte des Oberpräsidenten ergibt sich 
serner seine Befugnis der Zwangsetatisierung. Unterläßt oder ver 
weigert cin Provinzialverband, die ihm gesetzlich obliegenden, von 
der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festge 
stellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so verfügt der Oberpräsident unter 
Angabe der Gründe die Eintragung in den Etat oder die gest- 
stellung der außerordentlichen Ausgabe. Auch gegen diese Ver- 
fügung hat der Provinzialverband, vertreten durch den Provinzial- 
landtag, innerhalb zweier Wochen die Klage beim Oberverwaltungs- 
gerichte (8 121 PrO.). 
Endlich kann als außerordentliches Mittel der Geltend- 
machung der Staatsaufsicht auf den Antrag des Staatsministeriums 
ein Provinziallandtag durch königliche Verordnung aufgelöst werden. 
In diesem Falle sind Neuwahlen anzuordnen, welche inner- 
halb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. 
Die von dem aufgelösten Provinziallandtage gewählten Mit- 
glieder des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen 
bleiben bis zum Zusammentreten des neugewählten Provinzial- 
landtages in Wirksamkeit (§ 122 PrO.). 
In der Provinz Posen kann von einer Selbständigkeit der 
Kommunalverwaltung der Provinz innerhalb der gesetzlichen 
Schranken nicht die Rede sein, da hier alle kommunalen Beschlüsse 
des Provinziallandtages der höheren Bestätigung bedürfen. Die 
staatliche Aufsicht fällt hier zusammen mit dem Bestätigungsrechte, 
sie erstreckt sich also stets auch über die Zweckmäßigkeit der kom- 
munalen Verwaltungsmaßregeln. Doch besteht nach dem Gesetze 
vom 19. Mai 1889 die Zwangsetatisierung wie in anderen 
Provinzen. 
§ 131. Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz. 
In der Provinzialinstanz hat entgegen dem bei der Ge- 
meinde= und Kreisverwaltung zur Geltung gelangten Systeme eine 
Verbindung der allgemeinen Landesverwaltung mit der Kom- 
munalverwaltung im ganzen nicht stattgefunden. Insbesondere ist
	        
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