388 Das Verwaltungsrecht. § 1½
bandes haben darin alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche
den Angehörigen eines Oberamtsbezirkes diesem gegenüber zu
stehen. Es liegt ihnen, abweichend von den für die Provinzen
geltenden Bestimmungen, falls sie dazu sonst befähigt sind, die
gleiche Verpflichtung zur Teilnahme an der Vertretung und Ver-
waltung des Landeskommunalverbandes ob, wie den Angehörigen
eines Oberamtes hinsichtlich der Amtsverwaltung. Ueber die Be-
rechtigung der Amtsablehnung entscheidet jedoch der Bezirksaus
schuß (A. a. O. §§ 49—51).
Der Verband wird vertreten durch einen Kommunallandtag.
Zu ihm gehören: a) der Fürst von Hohenzollern, b) die Fürsten
von Fürstenberg und von Thurn und Taxis, welche beide zu.
sammen eine Stimme führen, c) je ein Abgeordneter der beiden
Städte Sigmaringen und Hechingen, c) je drei Abgeordnete von
jedem der vier Oberamtsbezirke. Die Fürsten können sich durch
cein geeignetes Familienmitglied oder einen ihrer Beamten ver-
treten lassen. Die städtischen Abgeordneten werden wie die Mit-
glieder der Amtsversammlungen von den Gemeindeorganen, die
Abgeordneten der Oberamtsbezirke von den Amtsversammlungen
unter Ausschluß der zu ihnen gehörigen Fürsten von Hohenzollern,
Fürstenberg und Thurn und Taxis, sowie unter Ausschluß der
städtischen Abgeordneten der Amtsversammlungen gewählt. Die
Wahlberechtigungen, das Wahlverfahren und die Wahlprüfung
entsprechen den für die Amtsversammlungen getroffenen Be-
stimmungen nur mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Amts-
versammlung der Kommunallandtag tritt (A. a. O. §§ 55—59).
Der Kommunallandtag wird nach Bedürfnis durch den König
berufen, als königlicher Kommissar tritt der Regierungspräsident
auf. Nachdem der Kommunallandtag unter Vorsitz seines Alters-
präsidenten zusammengetreten ist, wählt er seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter unter Bestätigung des Königs. Der Vor“
sitzende hat die Verhandlungen zu leiten, welche in der Regel
öffentlich sind. Beschlußfähig ist der Kommnnallandtag bei An
wesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Zur Be
schlußfassung genügt absolute Mehrheit, nur zu gesetzlich nicht
notwendigen Belastungen des Verbandes und zu Veräußerungen
wird Zweidrittelmehrheit erfordert (A. a. O. 88 62—68).
Das Organ für die Verwaltung der Kommunalangelegen