Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

396 Das Verwaltungsrecht. § 132 
6. In der hildesheimer Landschaft bestanden früher zwei 
Kurien, in deren erster die Rittergutsbesitzer und in deren zweiter 
neun städtische Abgeordnete und fünf Abgeordnete der freien Grund- 
besitzer vertreten waren. Die Verordnung vom 22. September 
1867 hat jedoch den nicht zur Ritterschaft gehörigen Grundbesitzern 
eine eigene Kurie gewährt und die Aufnahme neuer geeigneten 
Grundbesitzer unter die Ritterschaft erleichtert. Nach dem Statute 
vom 22. Dezember 1886 ist eine dritte Kurie mit neun bäuer- 
lichen Abgeordneten eingerichtet. Der Ausschuß besteht aus sechs 
Mitgliedern, die sich gleichmäßig auf die Kurien verteilen#). 
7. Die ostfriesische Landschaft hat am 5. Mai 1846 eine 
besondere Verfassungsurkunde erhalten)). Sie besteht aus den 
adlichen Rittergutsbesitzern, je einem Abgeordneten der Städte 
Emden, Norden, Aurich, Esens und Leer und Abgeordneten der 
Flecken und Landgemeinden, welche nach Aemtern abstimmen. Nach 
der Verordnung vom 22. September 1867 ist bei den Ritterguts 
besitzern das Erfordernis des Adels, welches übrigens auch in 
Widerspruch mit den Bestimmungen der preußischen Verfassungs- 
urkunde stehen würde, fortgefallen, und gleichfalls die Aufnahme 
neuer geeigneten Gutsbesitzer unter die Ritterschaft erleichtert 
worden. Nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 24. Juni 1881 
kann die Aufnahme in die Ritterschaftsmatrikel nicht verweigert 
werden, wenn das Gut einen Grundsteuerreinertrag von 7500 
Mark gewährt. 
Für die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten jeder 
Landschaft besteht ein aus ihrer Wahl hervorgehender ständischer 
Ausschuß, der durch die Verordnung vom 22. September 1867 
die gleichmäßige Bezeichnung Landschaftsrat erhielt. 
Die Tätigkeit der Landschaften ging bis zum Jahre 1867 
ziemlich weit, sie hatten ein Zustimmungsrecht zu gewissen 
provinziellen Gesetzen, Präsentationsrechte für einzelne Richter 
stellen und dergleichen mehr. Die Verordnung vom 22. September 
1867 hat sie jedoch unter Aufhebung ihrer früheren weitergehen- 
den Rechte ausschließlich auf die Wahrnehmung kommunaler An- 
gelegenheiten beschränkt und ihnen die Befugnis verliehen, mit 
königlicher Genehmigung Landschaftsstatuten zu errichten. Die 
#) A. a. O. 1887, S. 36. 
4) Abgedruckt bei Ebhardt a. a. O., S. 509.
	        
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